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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.08.2005
Keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat"Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf
Abschiebungsandrohungen für den Fall der künftigen Einreise eines Ausländers sind nach dem Asylverfahrensgesetz nur im Rahmen des so genannten Flughafenverfahrens zulässig (§ 18 a Abs. 2 AsylVfG). Sonst dürfen derartige Androhungen auf Vorrat gegenüber erfolglosen Asylbewerbern hingegen nicht ausgesprochen werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Entscheidung des Gerichts lag der Fall einer Afrikanerin zugrunde, die im Juli 2000 von der Polizei wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen und in Abschiebungshaft genommen wurde. Aus der Haft heraus stellte die Ausländerin, deren Nationalität ungeklärt blieb, einen Asylantrag. Nach dessen Ablehnung als offensichtlich unbegründet drohte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Ferner wurde ihr die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise nach Deutschland angedroht. Während die Vorinstanzen die Androhung der Abschiebung aus der Haft als rechtmäßig bestätigten, hoben sie die Androhung für den Fall der Wiedereinreise auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, weil es keine Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung für den Fall der Wiedereinreise gibt. Hierfür besteht auch kein Bedarf. Auf die auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft gesetzlich vorgesehene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG) kann nämlich auch bei erneuter unerlaubter Einreise zurückgegriffen werden (§ 71 Abs. 5 AsylVfG). Hierfür ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 die bisherige zeitliche Obergrenze von zwei Jahren entfallen. Ein Rückgriff auf die frühere Abschiebungsandrohung ist nunmehr zeitlich unbegrenzt möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2005
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