18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 919

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.08.2005

Keine Abschie­bung­s­an­drohung "auf Vorrat"Bundes­ver­wal­tungs­gericht hebt Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf

Abschie­bung­s­an­dro­hungen für den Fall der künftigen Einreise eines Ausländers sind nach dem Asylver­fah­rens­gesetz nur im Rahmen des so genannten Flugha­fen­ver­fahrens zulässig (§ 18 a Abs. 2 AsylVfG). Sonst dürfen derartige Androhungen auf Vorrat gegenüber erfolglosen Asylbewerbern hingegen nicht ausgesprochen werden.

Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil entschieden. Der Entscheidung des Gerichts lag der Fall einer Afrikanerin zugrunde, die im Juli 2000 von der Polizei wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen und in Abschie­bungshaft genommen wurde. Aus der Haft heraus stellte die Ausländerin, deren Nationalität ungeklärt blieb, einen Asylantrag. Nach dessen Ablehnung als offensichtlich unbegründet drohte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen aufnah­me­be­reiten Staat an. Ferner wurde ihr die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise nach Deutschland angedroht. Während die Vorinstanzen die Androhung der Abschiebung aus der Haft als rechtmäßig bestätigten, hoben sie die Androhung für den Fall der Wiedereinreise auf.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat sich dieser Rechts­auf­fassung angeschlossen, weil es keine Rechtsgrundlage für eine Abschie­bung­s­an­drohung für den Fall der Wiedereinreise gibt. Hierfür besteht auch kein Bedarf. Auf die auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft gesetzlich vorgesehene Abschie­bung­s­an­drohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG) kann nämlich auch bei erneuter unerlaubter Einreise zurückgegriffen werden (§ 71 Abs. 5 AsylVfG). Hierfür ist seit Inkrafttreten des Zuwan­de­rungs­ge­setzes am 1. Januar 2005 die bisherige zeitliche Obergrenze von zwei Jahren entfallen. Ein Rückgriff auf die frühere Abschie­bung­s­an­drohung ist nunmehr zeitlich unbegrenzt möglich.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2005

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