24.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 166

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Urteil08.02.2005Bundesverwaltungsgericht1 C 29.03
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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.02.2005

Flücht­lings­a­n­er­kennung für aus Syrien stammende Jeziden türkischer Staats­an­ge­hö­rigkeit?

Der 1. Revisionssenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts in Leipzig hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen aus Syrien stammende Kurden jezidischen Glaubens mit türkischer Staats­an­ge­hö­rigkeit einen Anspruch auf Abschie­bungs­schutz für politische Flüchtlinge (nach § 60 Abs. 1 des neuen Aufent­halts­ge­setzes = § 51 Abs. 1 des früheren Auslän­der­ge­setzes) haben.

Die im Nordosten Syriens (Provinz Hassake) geborene Klägerin kam im Frühjahr 2000 aus Syrien nach Deutschland und gab an, sie habe bisher ausschließlich in Syrien gelebt und sei nicht syrische Staats­an­ge­hörige. Ihren Asylantrag wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ab und drohte ihr die Abschiebung nach Syrien an. Im Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht machte die Klägerin geltend, sie sei türkische Staats­an­ge­hörige. Diese Staats­an­ge­hö­rigkeit habe sie von ihrem Vater erworben, der nach dem Zweiten Weltkrieg aus der Türkei nach Syrien ausgewandert sei und dort als Ausländer gelebt habe. In der Türkei würden die Jeziden wegen ihrer Religion verfolgt. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab, das Oberver­wal­tungs­gericht Münster gab ihr statt. Es ging davon aus, dass die Klägerin nach türkischem Recht seit ihrer Geburt in Syrien türkische Staats­an­ge­hörige ist und dass die Jeziden in der Türkei einer mittelbaren Gruppen­ver­folgung durch die muslimische Bevöl­ke­rungs­mehrheit ausgesetzt sind. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat ihr deshalb Abschie­bungs­schutz wegen politischer Verfolgung zugesprochen und die Abschie­bung­s­an­drohung aufgehoben. Mit der Revision hat sich das Bundesamt auf eine abweichende Rechtsprechung anderer Oberver­wal­tungs­ge­richte bezogen, nach der es auf eine etwaige politische Verfolgung der Klägerin in der Türkei nicht ankomme. Zu prüfen sei lediglich, ob ihr im Abschie­be­zielstaat Syrien Verfolgung drohe.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsa­chen­fest­stellung an das Oberver­wal­tungs­gericht Münster zurückverwiesen. Es gab dem Berufungs­gericht darin Recht, dass im Asylverfahren unabhängig von der Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Staat (hier: Syrien) stets zu prüfen ist, ob die Asylbewerber vom Staat ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit (hier: Türkei) – bei Staatenlosen vom Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts – verfolgt wer-den. Das gilt auch für die Gewährung von Abschie­bungs­schutz für politische Flüchtlinge (nach § 60 Abs. 1 Aufent­halts­gesetz, Art. 1 A der Genfer Flücht­lings­kon­vention). Das Berufungs­gericht hätte sich aber zusätzlich damit befassen müssen, ob die Klägerin in ihrem bisherigen Aufent­haltsstaat Syrien ausreichend geschützt war. Dann käme Syrien wegen der Subsidiarität des internationalen Flücht­lings­schutzes weiterhin als vorrangiges Zufluchtsland in Betracht. Wäre dies der Fall, dann könnte ihre Anerkennung als Flüchtling wegen des bereits anderweitig erlangten Schutzes ausgeschlossen sein. Hierfür ist u.a. von Bedeutung, ob Syrien zu ihrer Rückübernahme bereit ist. Weil das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es das Verfahren zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2005 des BVerwG vom 08.02.2005

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