04.12.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34582

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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.11.2024

Bundes­verwaltungs­gericht erlaubt Abschiebung von Alleinstehenden nach ItalienKeine unmenschliche oder erniedrigende Aufnah­me­si­tuation für (nicht-vulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht­vul­ne­rablen international Schutz­be­rech­tigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebens­be­din­gungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grund­recht­echarta zur Folge haben. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im Einklang mit dem Unionsrecht als unzulässig abgelehnt werden. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden und damit die obergerichtlich umstrittene abschiebungs­relevante Lage im Zielstaat Italien grundsätzlich geklärt.

Die Klägerinnen, eine somalische und eine syrische Staats­an­ge­hörige, wurden in Italien als Flüchtlinge anerkannt. Sie verließen Italien und reisten in das Bundesgebiet ein. Ihre Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt und ihnen wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen, da ihnen als nichtvulnerable, alleinstehende und erwerbsfähige international Schutz­be­rechtigte unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund­recht­echarta drohe. Die vom Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz als sogenannte Tatsa­chen­re­vi­sionen nach § 78 Abs. 8 AsylG wegen einer Abweichung von der Beurteilung der allgemeinen abschie­bungs­re­le­vanten Lage in Italien durch das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Revisionen der Klägerinnen hatten keinen Erfolg.

Elementarsten Grund­be­dürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene gesichert

Die allgemeine Lagebeurteilung durch das OVG Rheinland-Pfalz erweist sich auf der für das BVerwG maßgeblichen Grundlage der aktuellen Erkenntnislage als zutreffend. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit zu erwarten, dass nach Italien zurückkehrende Schutz­be­rechtigte der genannten Gruppe dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grund­be­dürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.

Sie können voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlaf­stellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Stellen sowie kirchlichen und anderen nicht­staat­lichen Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen angeboten werden, unterkommen und ihre weiteren Grund­be­dürfnisse einschließlich des Verpfle­gungs­bedarfs durch eigenes Erwer­b­s­ein­kommen decken, zu dem gegebenenfalls Unter­stüt­zungs­leis­tungen der genannten Stellen hinzutreten. Diese Einschätzung trifft auch auf weibliche Schutz­be­rechtigte zu. Eine medizinische Grundversorgung ist ebenfalls gewährleistet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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