21.11.2024
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Dokument-Nr. 33769

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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.02.2024

Luftfahrt­unternehmen haftet für Aufenthalts- und Rückflugkosten abgewiesener AusländerHaftung ist nicht durch einen "Standard" der Internationalen Zivil­luftfahrt­organisation begrenzt

Die Haftung eines Beförderungs­unternehmers für die durch den Aufenthalt und die Rückbeförderung eines Ausländers entstehenden Kosten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen sogenannten "Standard" der Internationalen Zivil­luftfahrt­organisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Klägerin ist ein in Marokko ansässiges Luftfahrtunternehmen. Sie beförderte im Dezember 2014 einen im Besitz eines verfälschten Reisepasses befindlichen ivorischen Staats­an­ge­hörigen nach Frankfurt am Main. Den Asylantrag des Ausländers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im sogenannten Flugha­fen­ver­fahren als offensichtlich unbegründet ab. Daraufhin verweigerte die Bundespolizei ihm die Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin verbrachte den Ausländer, der auf Rechtsschutz verzichtet hatte, im Januar 2015 außer Landes. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die beklagte Bundesrepublik von der Klägerin die Erstattung der aus Anlass der Zurückweisung des Ausländers entstandenen Kosten von 814,89 €. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Beför­de­rungs­un­ter­nehmer trägt Kosten für Aufenthalt und Rückflug

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beför­de­rungs­un­ter­nehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen (§ 64 Abs. 1 AufenthG). Der Beför­de­rungs­un­ter­nehmer haftet nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz­über­g­angs­stelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Standard in Nr. 5.9.1 des Anhangs 9 zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 begrenzt die Haftung des Beför­de­rungs­un­ter­nehmers nicht. Anders als das Chicagoer Abkommen selbst ist der Standard, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostentragung des Staates für die Unterbringung des Ausländers vorsieht, nicht in deutsches Recht umgesetzt worden und damit kein Bestandteil der inner­staat­lichen Rechtsordnung. Der Standard ist auch nicht im Wege der völker­rechts­freund­lichen Auslegung zu berücksichtigen; dem steht der eindeutige Regelungsgehalt des § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Das Unionsrecht begründet ebenfalls keine Haftungs­be­schränkung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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