21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34415

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2024

Keine Aufenthalts­erlaubnis für Familien­an­ge­hörige eines subsidiär Schutz­be­rech­tigten bei rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären GründenKein Aufent­haltsrecht für Zweitfrau und Kinder

Familien­an­ge­hörigen eines subsidiär Schutz­be­rech­tigten kann eine Aufenthalts­erlaubnis aus humanitären Gründen wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden. § 36 a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutz­be­rech­tigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutz­be­rech­tigten stützt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Kläger, denen in Griechenland die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt wurde, reisten im März 2019 in das Bundesgebiet ein. Nach bestands­kräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis darauf, dass die Klägerin zu 1) die Zweitfrau und die Kläger zu 2) bis 4) die Kinder eines in Deutschland als subsidiär schutz­be­rechtigt anerkannten syrischen Staats­an­ge­hörigen seien, der im Bundesgebiet mit seiner ersten Ehefrau und weiteren sechs Kindern zusammenlebt. Der Beklagte lehnte die Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Den Klägern sei es verwehrt, sich auf die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise zu berufen. Denn diese Norm sei neben § 36 a AufenthG, der den Familiennachzug zu subsidiär schutz­be­rech­tigten Personen abschließend regele, jedenfalls grundsätzlich nicht anwendbar.

Sperrwirkung soll Überforderung der Aufnahme- und Integra­ti­o­ns­systeme verhindern

Das BVerwG hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. § 36 a AufenthG steht der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG, nach dem eine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen wegen unverschuldeter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden kann, grundsätzlich entgegen. § 36 a AufenthG setzt das Vorliegen humanitärer Gründe, die u.a. in dem Schutz von Ehe und Familie wurzeln, tatbestandlich voraus. Unberührt bleibt daneben nach § 36 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lediglich die Erteilung von humanitären Aufent­halt­s­titeln nach den §§ 22, 23 AufenthG.

Zudem sieht § 36 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Kontin­gen­tierung auf monatlich 1 000 Visa vor. Daraus wird das Ziel des Gesetzgebers deutlich, einer Überforderung der Aufnahme- und Integra­ti­o­ns­systeme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen und die Zusammenführung von Familien­an­ge­hörigen subsidiär Schutz­be­rech­tigter - jenseits des Familienasyls - aufent­halts­rechtlich über das in § 36 a AufenthG geregelte Kontingent-Verfahren zu steuern.

Die daraus resultierende Sperrwirkung des § 36 a AufenthG eröffnet daher Raum für die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Falle nachträglich im Bundesgebiet eintretender Ereignisse, die im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht gegeben waren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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