15.11.2024
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Dokument-Nr. 2428

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Bundesverfassungsgericht Beschluss27.04.2006

Konstanzer Prosti­tu­ier­tenmord: Verfas­sungs­be­schwerde verworfen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde des Verurteilten für unbegründet erachtet und damit nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfas­sungs­be­schwerde richtete sich gegen das Urteil des Konstanzer Schwurgerichts vom 18.02.2005 im sogenannten "Prosti­tu­ier­tenmord", durch das der Verurteilte nach mehrmonatiger Verhandlung wegen Mordes zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Konstanz hat der zur Tatzeit (im Jahr 1970) 21 Jahre alte Angeklagte sein Opfer hinterrücks mit einem Stromkabel erdrosselt. Dieses Vorgehen sei für das arg- und wehrlose Opfer völlig überraschend gewesen, was das Mordmerkmal der Heimtücke begründe. Hintergrund für die Tat sei eine beim Angeklagten ausgebliebene Erektion gewesen, weshalb es nicht zu dem vereinbarten und bereits bezahlten Geschlechts­verkehr gekommen sei. Aus Frustration darüber und aus Wut über die Reaktion der Prostituierten, die er als Verhöhnung empfunden habe, habe er die Frau umgebracht. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat erheblich alkoholisiert war, ging das Schwurgericht von verminderter Schuldfähigkeit aus. Dieser Umstand veranlasste das Gericht, von der für Mord eigentlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen und von der im Gesetz eröffneten Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch zu machen. Nach Abwägung aller weiteren Umstände (insbesondere teilweises Geständnis gegenüber den Ermitt­lungs­be­hörden sowie das damals noch sehr junge Alter des Angeklagten) erachtete das Gericht eine 12-jährige Freiheitsstrafe für erforderlich aber auch ausreichend.

Die Revision des Verurteilten gegen das Konstanzer Urteil war vom Bundes­ge­richtshof im Oktober 2005 verworfen worden.

Wie das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nunmehr festgestellt hat, hält das Urteil des Konstanzer Schwurgerichts auch einer verfas­sungs­mäßigen Überprüfung stand. Das Gebot der Schuld­an­ge­mes­senheit sei beachtet worden, auch habe das Schwurgericht die subjektiven Beweggründe des Verurteilten und die Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit in verfas­sungs­rechtlich einwandfreier Weise gewertet. Daher lägen insgesamt keine Verstöße gegen das Grundgesetz vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Konstanz vom 19.05.2006

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