Die Klägerin betreibt in Schifferstadt eine Verkaufsfiliale für Backwaren, die sie in Ludwigshafen produziert. In der Filiale anfallende Abfälle werden dort vorsortiert, wobei ein so genannter Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, fettbeschmutztem Backpapier sowie von Kunden zurückgelassenen Abfällen befüllt wird.
Sämtliche Abfälle werden täglich zur Produktionsstelle in Ludwigshafen verbracht und dort von einer Entsorgungsfirma mit Sitz in Mannheim übernommen. Die seitens des beklagten Landkreises seit 1998 der Filiale in Schifferstadt zur Verfügung gestellte Restmülltonne wird von der Klägerin nicht genutzt. Eine Klage gegen die für die Restmülltonne erhobene Abfallbeseitigungsgebühr blieb in zwei Instanzen erfolglos. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme der Restmülltonne könne sie nicht zu einer Abfallbeseitigungsgebühr herangezogen werden, die außerdem den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorrang der Abfallverwertung vor der Abfallbeseitigung missachte.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Vorinstanzen seien zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Restabfallsack Abfall zur Beseitigung anfalle, den die Klägerin dem kommunalen Entsorgungsträger zu überlassen habe. Wenn die Klägerin diesen Abfall unter Verstoß gegen ihre Überlassungspflicht einem privaten Entsorgungsunternehmen übergebe, hindere dies nicht die Erhebung einer Mindestgebühr, deren Höhe sich am durchschnittlichen Abfallvolumen eines Kleinsthaushalts und an den anteiligen Kosten für die Bereitstellung der Restmülltonne, das regelmäßige Anfahren des Grundstücks durch ein Fahrzeug der Müllabfuhr und das Vorhalten der übrigen Abfallentsorgungseinrichtung orientiere. Weder das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz noch das Gemeinschaftsrecht sähen vor, dass im Bereich der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle eine vollständige Privatisierung der Abfallwirtschaft zu erfolgen habe. Der mit dem Vorrang der Abfallverwertung angestrebte Wirtschaftskreislauf schließe eine verursachernahe Entsorgungszuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht aus, wenn anderenfalls Abfall aus dem Gewerbebetrieb verbracht werde, ohne dass der Weg zu seiner Verwertung sichergestellt sei. Für die Überlassungspflicht handele es sich dann um Abfall zur Beseitigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 64/05 des BVerwG vom 01.12.2005