21.11.2024
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Dokument-Nr. 1386

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Urteil01.12.2005BundesverfassungsgerichtBVerwG 10 C 4.04
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Bundesverfassungsgericht Urteil01.12.2005

Gebühren für ungenutzte Mülltonne: Mindestgebühr für "Restmülltonne" einer Verkaufsfiliale für Backwaren

Für eine Restmülltonne müssen Gebühren auch dann gezahlt werden, wenn diese nicht genutzt wird. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Die Klägerin betreibt in Schifferstadt eine Verkaufsfiliale für Backwaren, die sie in Ludwigshafen produziert. In der Filiale anfallende Abfälle werden dort vorsortiert, wobei ein so genannter Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, fettbe­schmutztem Backpapier sowie von Kunden zurück­ge­lassenen Abfällen befüllt wird.

Sämtliche Abfälle werden täglich zur Produk­ti­o­ns­stelle in Ludwigshafen verbracht und dort von einer Entsor­gungsfirma mit Sitz in Mannheim übernommen. Die seitens des beklagten Landkreises seit 1998 der Filiale in Schifferstadt zur Verfügung gestellte Restmülltonne wird von der Klägerin nicht genutzt. Eine Klage gegen die für die Restmülltonne erhobene Abfall­be­sei­ti­gungs­gebühr blieb in zwei Instanzen erfolglos. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme der Restmülltonne könne sie nicht zu einer Abfall­be­sei­ti­gungs­gebühr herangezogen werden, die außerdem den im Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz sowie im Gemein­schaftsrecht vorgesehenen Vorrang der Abfall­ver­wertung vor der Abfall­be­sei­tigung missachte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Vorinstanzen seien zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Restabfallsack Abfall zur Beseitigung anfalle, den die Klägerin dem kommunalen Entsor­gungs­träger zu überlassen habe. Wenn die Klägerin diesen Abfall unter Verstoß gegen ihre Überlas­sungs­pflicht einem privaten Entsor­gungs­un­ter­nehmen übergebe, hindere dies nicht die Erhebung einer Mindestgebühr, deren Höhe sich am durch­schnitt­lichen Abfallvolumen eines Kleinst­haushalts und an den anteiligen Kosten für die Bereitstellung der Restmülltonne, das regelmäßige Anfahren des Grundstücks durch ein Fahrzeug der Müllabfuhr und das Vorhalten der übrigen Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­richtung orientiere. Weder das Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz noch das Gemein­schaftsrecht sähen vor, dass im Bereich der hausmül­l­ähn­lichen Gewerbeabfälle eine vollständige Privatisierung der Abfall­wirt­schaft zu erfolgen habe. Der mit dem Vorrang der Abfall­ver­wertung angestrebte Wirtschafts­kreislauf schließe eine verursachernahe Entsor­gungs­zu­stän­digkeit öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­träger nicht aus, wenn anderenfalls Abfall aus dem Gewerbebetrieb verbracht werde, ohne dass der Weg zu seiner Verwertung sichergestellt sei. Für die Überlas­sungs­pflicht handele es sich dann um Abfall zur Beseitigung.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 64/05 des BVerwG vom 01.12.2005

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