Dokument-Nr. 2706
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Bundesverfassungsgericht Beschluss04.07.2006
Zu den Mindestanforderungen an einen Durchsuchungs- oder AbhörbeschlussRichter muss Verdacht des Straftatbestandes ausführlich begründen
Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen die gerichtliche Anordnung des Abhörens von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass das Abhören des Verteidigergespräches und die Durchsuchung der Kanzlei den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit sowie seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzten.
Das Gewicht des Grundrechtseingriffs verlange den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist. Der Richtervorbehalt gebiete es, dass in dem richterlichen Durchsuchungs- und Abhörbeschluss ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die wenn sie erwiesen sein sollten – die wesentlichen Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Diesen Anforderungen genügten die angegriffenen Beschlüsse nicht.
Der Beschwerdeführer verteidigte einen Mandanten, der als Chef einer gewalttätigen Türsteher- und Zuhälterbande wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und wegen zahlreicher weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde. Er vertrat diesen Mandanten auch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe. Dazu besuchte er ihn wiederholt in der Justizvollzugsanstalt; des Weiteren zahlte er in mehreren Teilbeträgen 2.850 € auf das Anstaltskonto des Mandanten ein.
In der Folgezeit richtete sich gegen den Mandanten der Verdacht, dass er weiterhin seine Beteiligungen an mehreren Bordellbetrieben organisierte und über die Verteilung der dabei eingenommenen Geldbeträge bestimmte. Auch gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Geldwäsche ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht das Abhören der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt sowie die Durchsuchung seiner Kanzleiräume an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, Einnahmen, die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung aus Bordellbetrieben erzielt und nicht versteuert hätten, für seinen Mandanten entgegengenommen zu haben.
Das Landgericht verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers. Seine Verfassungsbeschwerde hatte hingegen Erfolg.
In einem Abhör- bzw. Durchsuchungsbeschluss muss zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat. Dazu muss der Richter ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten schildern, das die Voraussetzungen eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Sachverhaltsdarstellung in einer Anklage oder einem Urteil. Es müssen aber ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die alle wesentlichen Merkmale des Straftatbestandes erfüllen.
Wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche ist, dass eine Vortat begangen wurde, die im Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch aufgeführt ist. Die Darlegungen zum Geldwäscheverdacht erfordern deshalb die Schilderung auch des Vortatverdachts. Kommt als Vortat eine Steuerhinterziehung in Betracht, ist den Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan, wenn lediglich behauptet wird, Einnahmen seien nicht versteuert worden. Damit ist die Tathandlung der Steuerhinterziehung nicht einmal ansatzweise beschrieben. Es bleibt schon offen, welche Steuer gemeint ist. Tathandlungen einer Steuerhinterziehung sind falsche oder pflichtwidrig unterlassene Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden. Selbst zu einer im Ermittlungsverfahren ausreichenden vergröbernden Schilderung des Verdachts einer Steuerhinterziehung gehört es daher, dass angegeben wird, welche Steuer und welcher steuerbare Gegenstand betroffen sind und durch welche Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil bewirkt worden sein soll.
Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Die Gerichte hätten benennen müssen, welche Steuererklärung oder Voranmeldung pflichtwidrig unterlassen oder falsch abgegeben und welche Steuer dadurch verkürzt wurde. Weitere Voraussetzung für die auf Geldwäsche gestützten Durchsuchungs- und Abhörbeschlüsse wäre die Bildung einer kriminellen Vereinigung, so dass es einer eigenen Darlegung der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bedurft hätte. Insoweit genügt es nicht, auf eine frühere Verurteilung zu verweisen; denn die Vortat muss aktuell begangen worden sein.
Ob das in den angegriffenen Beschlüssen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen als den dort angegebenen Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, brauchte das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen. Durchsuchungs- oder Abhörbeschlüsse müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst benennen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/06 des BVerfG vom 19.07.2006
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