23.11.2024
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Dokument-Nr. 134

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Bundesverfassungsgericht Entscheidung27.01.2005

Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

Die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe schließt die gleichzeitige Anordnung eines Jugendarrests aus. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts.

Das Amtsgericht sprach den zur Tatzeit fast 21jährigen Beschwer­de­führer (Bf) des Raubes mit gefährlicher Körper­ver­letzung schuldig und setzte die Entscheidung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Ferner verhängte es einen Dauerarrest von vier Wochen. Die auf den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch beschränkte Berufung des Bf wurde vom Landgericht (LG) verworfen. Mit der Verfas­sungs­be­schwerde (Vb) wendet sich der Bf gegen den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch.

Die Vb war erfolgreich. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hob das Urteil des LG hinsichtlich des Rechts­fol­ge­n­aus­spruchs auf und verwies das Verfahren an das LG zurück. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Anordnung von Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Nicht nur die Strafbarkeit, sondern auch die Strafandrohung muss in Art und Maß durch den Gesetzgeber bestimmt sein. Der gleichzeitigen Anordnung von Jugendarrest und Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe steht der Wortsinn des § 13 Abs. 1 Jugend­ge­richts­gesetz (JGG) entgegen.

Nach § 13 Abs. 1 JGG kann die Straftat eines Jugendlichen nur dann mit Zuchtmitteln - hierzu zählt auch der Jugendarrest - geahndet werden, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist. Ob die Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist, steht bei der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 27 JGG) gerade noch nicht fest. Denn eine Entscheidung nach § 27 JGG kann nur ergehen, wenn offen bleibt, ob wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen Jugendstrafe erforderlich ist. Diese Ungewissheit über die Erfor­der­lichkeit der Jugendstrafe darf nicht mit der Nicht-Erfor­der­lichkeit einer Jugendstrafe gleichgesetzt werden. Denn stellt sich später heraus, dass schädliche Neigungen in einem Umfang vorlagen, der die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich macht, so wäre der vorangegangene Jugendarrest vollzogen worden, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/2005 des BVerfG vom 27. Januar 2005

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