18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 7238

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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.12.2008

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist Verfas­sungs­be­schwerde eines evangelischen Pfarrers zurück - Zum Selbst­be­stim­mungsrecht der KircheInnerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine von einem evangelischen Pfarrer aus dem Rheinland erhobene Verfas­sungs­be­schwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch Fragen, die mit der Festsetzung seines Ruhegehalts zusammenhängen, sind keine Akte der "öffentlichen Gewalt", in die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigierend eingreifen darf.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht ist nicht zuständig

Diese Rechtsakte betreffen vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen Kirche und unterliegen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Nach dem kirchen­po­li­tischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religi­o­ns­ge­sell­schaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die von der Verfassung anerkannte Eigen­stän­digkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zustän­dig­keits­bereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des BVerfG vom 08.01.2009

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