14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 25709

Drucken
Beschluss05.11.2016Bundesverfassungsgericht2 BvR 6/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 725Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 725
  • NJW-Spezial 2017, 57Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 57
  • NStZ 2018, 164Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 164
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Regensburg, Beschluss14.09.2015, SR StVK 346/15
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss27.11.2015, 2 Ws 711/15
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss05.11.2016

BVerfG: Anordnung zur stich­pro­ben­artigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzel­fa­l­laus­nahmen zulassenKeine Möglichkeit der Einzel­fa­l­laus­nahmen begründet Verstoß gegen Ver­hältnis­mäßig­keits­grund­satz

Die Anordnung zur stich­pro­ben­artigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzel­fa­l­laus­nahmen zulassen. Sieht die Durch­suchungs­anordnung dagegen keine Abweichung vom Einzelfall vor, liegt ein Verstoß gegen den Ver­hältnis­mäßig­keits­grund­satz vor. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Strafgefangener in Bayern im Mai 2015 anlässlich eines Besuchs seiner Familie körperlich durchsucht, was auch eine Inspektion seiner Körperöffnungen beinhaltete. Die Durchsuchung beruhte auf eine auf § 91 Abs. 2 des Bayerischen Straf­voll­zugs­ge­setzes gestützte Anordnung, die vorsah, dass an jedem 5. Gefangenen und Siche­rungs­ver­wahrten anlässlich eines Besuchs eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung vorgenommen werden musste. Der Strafgefangene hielt dies für unzulässig. Da er mit seiner Klage vor dem Landgericht Regensburg und dem Oberlan­des­gericht Nürnberg erfolglos blieb, legte er Verfas­sungs­be­schwerde ein. Er rügte eine Verletzung seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts.

Anordnung zur stich­pro­ben­artigen körperlichen Durchsuchung verletzt allgemeines Persön­lich­keitsrecht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Anordnung zur stich­pro­ben­artigen körperlichen Durchsuchung verletze den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Denn die Anordnung lasse keine Abweichung vom Einzelfall zu. Sie trage daher nicht ausreichend dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz Rechnung.

Notwendigkeit der Zulassung von Einzel­fa­l­laus­nahmen

Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicher­heits­in­teresse der Haftanstalt zu erreichen, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, müsse die Durch­su­chungs­a­n­ordnung durch den Wortlaut zumindest die Möglichkeit zulassen, von der Anordnung in einem solchen Einzelfall, in dem die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs durch den Gefangenen besonders fernliege, abzuweichen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25709

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI