Bundesverfassungsgericht Beschluss05.11.2016
BVerfG: Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassenKeine Möglichkeit der Einzelfallausnahmen begründet Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die Anordnung zur stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen anlässlich von Besuchen muss Einzelfallausnahmen zulassen. Sieht die Durchsuchungsanordnung dagegen keine Abweichung vom Einzelfall vor, liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Strafgefangener in Bayern im Mai 2015 anlässlich eines Besuchs seiner Familie körperlich durchsucht, was auch eine Inspektion seiner Körperöffnungen beinhaltete. Die Durchsuchung beruhte auf eine auf § 91 Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gestützte Anordnung, die vorsah, dass an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten anlässlich eines Besuchs eine körperliche Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung vorgenommen werden musste. Der Strafgefangene hielt dies für unzulässig. Da er mit seiner Klage vor dem Landgericht Regensburg und dem Oberlandesgericht Nürnberg erfolglos blieb, legte er Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Anordnung zur stichprobenartigen körperlichen Durchsuchung verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Anordnung zur stichprobenartigen körperlichen Durchsuchung verletze den Strafgefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Denn die Anordnung lasse keine Abweichung vom Einzelfall zu. Sie trage daher nicht ausreichend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.
Notwendigkeit der Zulassung von Einzelfallausnahmen
Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Haftanstalt zu erreichen, so das Bundesverfassungsgericht, müsse die Durchsuchungsanordnung durch den Wortlaut zumindest die Möglichkeit zulassen, von der Anordnung in einem solchen Einzelfall, in dem die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs durch den Gefangenen besonders fernliege, abzuweichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)