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Dokument-Nr. 3034

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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.08.2006

Erneute Berufung in das Beamten­ver­hältnis verfas­sungsgemäßKein Verstoß gegen Vertrau­ens­schutz­prinzip bei vorab in den Ruhestand versetztem Bundes­bahn­beamter

Der Beschwer­de­führer war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn tätig und wurde mit 38 Jahren wegen psychisch bedingter Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt geworden war, dass er nach erfolgreichem Jura Studium den juristischen Vorbe­rei­tungs­dienst im Beamten­ver­hältnis auf Widerruf absolvierte, berief ihn das Bundes­ei­sen­bahn­vermögen erneut in das Beamten­ver­hältnis.

Hiergegen wandte sich der Beschwer­de­führer mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundes­be­am­ten­ge­setzes (BBG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) verstoße gegen den beamten­recht­lichen Vertrau­ens­schutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt der Ruhestands­ver­setzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands möglich gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebensjahres eingeführt worden war, könne ihm nicht entge­gen­ge­halten werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die erneute Berufung des Beschwer­de­führers in das Beamten­ver­hältnis verstößt nicht gegen das auch im Beamtenrecht zu berück­sich­tigende Vertrau­ens­schutz­prinzip. Der Beschwer­de­führer durfte nicht mit dem Fortbestand seiner Ruhestands­ver­setzung rechnen, so dass sich ein ausreichend gewichtiger Vertrau­ens­schutz­tat­bestand nicht herausbilden konnte. Im maßgeblichen Zeitpunkt des In Kraft Tretens des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) am 1. Juli 1997 war der Beschwer­de­führer erst seit 19 Monaten in den Ruhestand versetzt. Auch unter der Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG alter Fassung hatte er daher mit seiner erneuten Berufung in das Beamten­ver­hältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche Fünf Jahres Schwelle noch nicht überschritten war. Eine gesicherte Rechtsposition, in die nicht mehr ändernd hätte eingegriffen werden können, lag im Zeitpunkt der Geset­ze­s­än­derung beim Beschwer­de­führer daher nicht vor. Er durfte weder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG (mangels Erreichen der Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung der Neuregelung auf den Fortbestand seiner Ruhestands­ver­setzung vertrauen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/06 des BVerfG vom 06.09.2006

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