14.11.2024
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Dokument-Nr. 7724

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Beschluss10.03.2009Bundesverfassungsgericht2 BvR 49/09
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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.03.2009

Verfas­sungs­be­schwerde wegen Berück­sich­tigung eines Abschlags bei der Strafzumessung statt in der Straf­voll­streckung erfolglos

Der Beschwer­de­führer wurde vom Landgericht Mannheim wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren verurteilt. Bei Berechnung der Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren wurde u.a. eine der Justiz anzulastende Verfah­rens­ver­zö­gerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd berücksichtigt und ein Abschlag auf die Strafzumessung von 20 % sowohl auf alle Einzelstrafen als auch auf die Gesamtstrafe gewährt. Die vom Beschwer­de­führer erhobene Revision verwarf der Bundes­ge­richtshof als unbegründet.

Die vom Beschwer­de­führer fristgerecht erhobene Verfas­sungs­be­schwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwer­de­führer durch die von den Straf­ver­fol­gungs­organen zu verantwortende erhebliche Verfah­rens­ver­zö­gerung bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt; denn diese ist bei der Strafzumessung in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Er ist insbesondere nicht dadurch in seinem Freiheits­grundrecht (Art. 2 GG) verletzt, dass die Verfah­rens­ver­zö­gerung bei der Strafzumessung im Urteil und nicht durch einen Abschlag bei der Vollstreckung der verhängten Strafe kompensiert wurde. Auch wenn der Große Senat für Strafsachen des Bundes­ge­richtshofs (BGH NJW 2008, 860) entschieden hat, dass Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen künftig nicht mehr wie bisher bei der Strafzumessung, sondern bei der Vollstreckung der Strafe zu berücksichtigen sind, ist es verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in Übergangsfällen noch - wie bisher - die Straf­zu­mes­sungs­lösung angewendet wird. Insbesondere in diesem Fall, in dem das erstin­sta­nzliche Urteil vor der o.g. Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundes­ge­richtshofs erging und das im Übrigen auch keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthält, muss das erstin­sta­nzliche Urteil nicht allein deshalb aufgehoben werden, um den Strafausspruch von der Strafzumessungs- auf die Vollstre­ckungs­lösung umzustellen.

Der Beschwer­de­führer ist auch nicht dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, dass der 1. Strafsenat es unterlassen hat, dem Großen Senat für Strafsachen diese Sache zur Entscheidung vorzulegen. Auch wenn der 3. Strafsenat (BGH NStZ-RR 2008, S. 168) in einem anderen "Übergangsfall" den Strafausspruch aufgehoben und statt der Straf­zu­mes­sungs­lösung die Vollstre­ckungs­lösung angewendet hat, beruht die Entscheidung des 1. Senats insoweit nicht auf einer abweichenden Rechtsansicht. Bei der Kompensation ist auch in Übergangsfällen der konkrete Einzelfall zu bewerten. Im vorliegenden Fall hatte das Ausgangsgericht bereits in der ersten Instanz einen so hohen Ausgleich bei der Berechnung der Einzel- und Gesamtstrafe gewährt, dass der 1. Strafsenat zu Recht davon ausging, dass die Anwendung der Vollstre­ckungs­lösung statt der Straf­zu­mes­sungs­lösung im Ergebnis sogar zu einer Verschlech­terung des Beschwer­de­führers geführt hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/2009 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2009

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