15.11.2024
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Dokument-Nr. 2355

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Beschluss27.04.2006Bundesverfassungsgericht2 BvR 430/04
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Bundesverfassungsgericht Beschluss27.04.2006

Klage­er­zwin­gungs­ver­fahren: Keine überhöhten Anforderungen an Einhaltung der Beschwerdefrist

Nach der Straf­pro­zess­ordnung kann der Anzei­ge­er­statter gegen die Einstellung eines staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens binnen zwei Wochen Beschwerde beim General­staats­anwalt einlegen. Gegen dessen ablehnenden Bescheid steht dem Anzei­ge­er­statter die Möglichkeit des Klage­er­zwin­gungs­ver­fahrens beim Oberlan­des­gericht zu.

Im Klage­er­zwin­gungs­ver­fahren hat der Antragsteller – neben anderen Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zungen – die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist darzulegen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwer­de­führer in seinem Klage­er­zwin­gungs­antrag mitgeteilt, dass ihm die Einstel­lungs­ver­fügung der Staats­an­walt­schaft am 11.09.2003 zugestellt worden sei und er daraufhin „unter dem 14.09.2003“ Beschwerde eingelegt habe. Das Oberlan­des­gericht war der Auffassung, dass der Beschwer­de­führer mit diesem Vorbringen die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nicht ausreichend dargelegt habe.

Die im Wege der Verfas­sungs­be­schwerde angerufene 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat entschieden, dass diese Auffassung des Oberlan­des­ge­richts unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und daher willkürlich ist. Es genügt, wenn nach Abfassung der Beschwer­de­schrift bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berück­sich­tigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen war. Unter Zugrundelegung der Angaben im Klage­er­zwin­gungs­antrag lief die Beschwerdefrist am 25. September 2003 ab. Das am 14.09.2003 verfasste Beschwer­de­schreiben hatte mithin elf Tage Postlaufzeit, um bei der General­staats­an­walt­schaft rechtzeitig einzugehen. Dies genügt, um die Einhaltung der Beschwerdefrist darzulegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BVerfG vom 10.05.2006

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