Bundesverfassungsgericht Beschluss30.01.2008
Verlängerung der Arbeitszeit für bayerische Beamte auf 42 Stunden ist verfassungsgemäßKeine Gesundheitsgefährung zu befürchten
Eine Gesundheitsgefahr geht von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht aus. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Es hat die Verfassungsbeschwerde eine bayerischen Beamten, der sich gegen die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit gewehrt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 40 auf 42 Stunden angehoben. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verlängerung der Arbeitszeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Fürsorgepflicht nicht verletzt
Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist nicht verletzt. Eine Gesundheitsgefahr geht von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht aus. Den Interessen der Beamten an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung ist durch Sonderregelungen für ältere Beamte sowie für jugendliche und schwer behinderte Beamte Rechnung getragen.
Keine höhere Vergütung
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Solange sich die Besoldung im Rahmen des Angemessenen hält, ist der Dienstherr bei einer Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auch nicht gegenüber Angestellten im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, für die eine günstigere Arbeitszeitregelung gilt, gleichheitswidrig benachteiligt. Das Recht der Beamten und das der Angestellten unterscheiden sich grundlegend voneinander. Dies gilt auch für den Bereich der Arbeitszeitregelung. Die Arbeitszeit der Beamten wird seit jeher einseitig durch den Dienstherrn festgesetzt, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch die Tarifparteien vereinbart. Diese Unterschiede sind grundsätzlich geeignet, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die wöchentliche Arbeitszeit zu rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, BVerfG (pm)