14.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.01.2007

Altersgrenze für Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen ist verfas­sungsgemäßBerufsrecht wird mit Berufung auf wichtige Gemein­wohl­in­teressen nicht verletzt

Der Beschwer­de­führer, der Inhaber einer bis Anfang Februar 2007 gültigen Verkehr­s­pi­lo­ten­lizenz und eines Tauglich­keits­zeug­nisses für Verkehrspiloten ist, ist als Verkehrspilot bei einem gewerbsmäßigen Flugunternehmen beschäftigt. Seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2006 darf er aufgrund der Bestimmungen der vom Bundes­mi­nis­terium für Verkehr erlassenen Luftver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung, die ihrerseits auf Regelungen der JAR-FCL (ein unter deutscher Beteiligung erarbeitetes Regelungswerk einer internationalen Institution) verweist, von gewerbsmäßigen Flugunternehmen nicht mehr als Verkehrspilot eingesetzt werden. Ein Antrag des Beschwer­de­führers auf Gewährung von Eilrechtsschutz blieb vor den Verwal­tungs­ge­richten ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regelung zur gesetzlichen pauschalen Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten verletze den Beschwer­de­führer nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Das Luftver­kehrs­gesetz ermächtigt das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr, durch Rechts­ver­ordnung Anforderungen an die Befähigung und Eignung von Personen festzulegen, die einer Erlaubnis nach dem Luftver­kehrs­gesetz bedürfen. Mit dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber Eingriffe in die Berufsfreiheit zugelassen und damit dem verfas­sungs­recht­lichen Erfordernis der Regelung wesentlicher Grund­recht­s­ein­griffe durch Parla­ments­gesetz Genüge getan. Dem Verord­nungsgeber verbleibt lediglich ein Ausge­stal­tungs­spielraum bezüglich der konkreten Anforderungen. Diesen hat er in verfas­sungs­gemäßer Weise wahrgenommen. Die Frage, ob berufs­s­pe­zi­fische Altersgrenzen im allgemeinen durch den Verord­nungsgeber erlassen werden dürfen oder ob hierfür ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Altersgrenze für Piloten knüpft in erster Linie an medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an und ist dem besonderen Umstand geschuldet, dass von der körperlichen und geistigen Leistungs­fä­higkeit, die Kernbestand der Befähigung und Eignung eines Verkehrspiloten ist, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen abhängen. Die Altersgrenze für Verkehrspiloten steht dadurch in engem Zusammenhang mit den technischen und medizinischen Details der Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen, deren Regelung und Anpassung an neue Erkenntnisse dem Verord­nungsgeber gerade auch wegen seiner Möglichkeiten zu einer zügigen Reaktion obliegt.

Die Bezugnahme in der Luftver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung auf die von einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities, erarbeiteten Regelungen der JAR-FCL ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verord­nungsgeber hat an eine bestimmte Fassung der JAR- FCL und nicht an deren jeweils geltende Fassung angeknüpft und so eine zulässige statische Verweisung vorgenommen. Die Gefahr, dass Rechtsetzung außerhalb des Einfluss­be­reichs des legitimierten Recht­set­zungs­organs stattfindet, besteht daher nicht.

Inhaltlich bestehen gegen die Festlegung einer Altersgrenze für den Einsatz von Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat unter Berufung auf wichtige Gemein­wohl­in­teressen unter anderem die Altersgrenzen für Notare (70 Jahre), Vertragsärzte (68 Jahre) sowie die tarifliche Altergrenze für Piloten, die sogar bei 60 Jahren liegt, für verfas­sungsgemäß gehalten. Der vorliegende Fall bietet angesichts der besonderen Interessen und der Schutz­be­dürf­tigkeit der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Sicherheit des gewerblichen Flugverkehrs keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des BVerfG vom 02.02.2007

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