14.11.2024
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Dokument-Nr. 25466

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Beschluss02.09.2015Bundesverfassungsgericht2 BvR 2343/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 148Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 148
  • StV 2016, 576Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 576
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Cloppenburg, Beschluss04.08.2014, 18 BRs 35/14
  • Landgericht Oldenburg, Beschluss27.08.2014, 1 Qs 343/14
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss02.09.2015

BVerfG: Strafgericht muss bei Arbeitsauflage im Rahmen einer Bewährung Zeitrahmen zur Erbringung der Arbeitsleistung nennenAnordnung zur unverzüglichen Ableistung genügt nicht Bestimmt­heitsgebot

Ordnet das Strafgericht im Rahmen einer Bewäh­rungs­strafe eine Arbeitsauflage an, so muss es den Zeitrahmen, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, festlegen. Es genügt nicht dem Bestimmt­heitsgebot, wenn lediglich die unverzügliche Ableistung gefordert wird. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 wurde ein Mann vom Amtsgericht Cloppenburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewäh­rungs­strafe verurteilt. Das Gericht ordnete dabei an, dass der Verurteilte "unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit" zu leisten hatte. Der Verurteilte weigerte sich in der Folgezeit die Arbeitsleistung zu erbringen. Das Amtsgericht widerrief daher im August 2014 die Bewährung. Dagegen wendete sich der Verurteilte. Er gab an, die gesamte zweijährige Bewährungszeit für die Arbeitsleistung zur Verfügung zu haben. Denn die Zeitbestimmung "unverzüglich" lasse nicht erkennen, wann genau die Arbeitsauflage abzuleisten sei. Nachdem das Landgericht Cloppenburg seine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewährung verwarf, legte der Verurteilte Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Arbeitsauflage verstößt gegen Bestimmt­heits­grundsatz

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Verurteilten. Der Bewäh­rungs­be­schluss des Amtsgerichts Cloppenburg verstoße gegen den Bestimmt­heits­grundsatz, weil es an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten seien, fehle. Bei einer Festsetzung einer Arbeitsauflage müsse das Gericht neben der Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung auch den Zeitraum, innerhalb dessen die zu erbringen ist, festlegen.

Anordnung zur unverzüglichen Ableistung genügt nicht Bestimmt­heitsgebot

Die Anordnung "unverzüglich" sei nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts unzureichend, da damit jedenfalls das Fristende des Zeitraums nicht bestimmt werde. Ohne die Angabe der Frist werde dem Verurteilten nicht unmiss­ver­ständlich verdeutlicht, wann er einen Widerruf der Bewährung zu erwarten habe. Die fehlenden zeitlichen Mindestvorgaben können auch nicht vom Bewäh­rungs­helfer konkretisiert werden, da dies einer ihm nicht zustehenden eigenständigen Anord­nungs­be­fugnis gleichkomme.

Ableistung während gesamter Bewährungszeit aufgrund fehlenden Fristendes

Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, sei davon auszugehen, dass dem Verurteilten für die Ableistung seiner Arbeitsauflage grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung stehe.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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