Bundesverfassungsgericht Beschluss27.03.2019
BVerfG: Strafgefangenen darf aufgrund von Sicherheitsbedenken Zugang zu Computern untersagt werdenEntkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen unzumutbar
Strafgefangenen darf aufgrund von Sicherheitsbedenken der Zugang zu Computern untersagt werden. Die Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen ist nicht zumutbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Strafgefangener in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt Zugang zu einem Computer haben, um Schriftsätze für gerichtliche und behördliche Verfahren verfassen zu können. Bisher stand ihm nur eine Schreibmaschine zur Verfügung. Die Anstalt verweigerte dem Gefangenen aus Sicherheitsbedenken den Zugang zu einem Computer, war aber bereit, eine elektronische Schreibmaschine zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Gefangene vor den ordentlichen Gerichten kein Recht bekam, legte er Verfassungsbeschwerde ein.
Kein Anspruch auf Zugang zu Computer
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Strafgefangenen. Das Recht eines Gefangenen im bayerischen Strafvollzug einen Computer nutzen zu dürfen, unterliege gesetzlichen Einschränkungen. So bestehe ein Nutzungsrecht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. So lag der Fall hier.
Sicherheitsbedenken stehen Recht auf Zugang zu Computer entgegen
Der Strafgefangene könne den Computer sicherheits- oder ordnungsgefährdend nutzen, so das Bundesverfassungsgericht. So könne in den Datenspeichern des Computers Textinhalte eingegeben und unerlaubt und unkontrolliert ausgetauscht werden. Dazu gehören etwa Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte oder Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen. Eine Entkräftung der Sicherheitsbedenken durch Kontrollen scheide wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwands aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)