18.10.2024
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Dokument-Nr. 28791

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Beschluss27.03.2019Bundesverfassungsgericht2 BvR 2268/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 1738Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1738
  • NJW-Spezial 2019, 344Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 344
  • NStZ-RR 2019, 191Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 191
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss27.03.2019

BVerfG: Strafgefangenen darf aufgrund von Sicher­heits­be­denken Zugang zu Computern untersagt werdenEntkräftung der Sicher­heits­be­denken durch Kontrollen unzumutbar

Strafgefangenen darf aufgrund von Sicher­heits­be­denken der Zugang zu Computern untersagt werden. Die Entkräftung der Sicher­heits­be­denken durch Kontrollen ist nicht zumutbar. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Strafgefangener in einer bayerischen Justiz­voll­zugs­anstalt Zugang zu einem Computer haben, um Schriftsätze für gerichtliche und behördliche Verfahren verfassen zu können. Bisher stand ihm nur eine Schreibmaschine zur Verfügung. Die Anstalt verweigerte dem Gefangenen aus Sicher­heits­be­denken den Zugang zu einem Computer, war aber bereit, eine elektronische Schreibmaschine zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Gefangene vor den ordentlichen Gerichten kein Recht bekam, legte er Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Kein Anspruch auf Zugang zu Computer

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen den Strafgefangenen. Das Recht eines Gefangenen im bayerischen Strafvollzug einen Computer nutzen zu dürfen, unterliege gesetzlichen Einschränkungen. So bestehe ein Nutzungsrecht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. So lag der Fall hier.

Sicher­heits­be­denken stehen Recht auf Zugang zu Computer entgegen

Der Strafgefangene könne den Computer sicherheits- oder ordnungs­ge­fährdend nutzen, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. So könne in den Datenspeichern des Computers Textinhalte eingegeben und unerlaubt und unkontrolliert ausgetauscht werden. Dazu gehören etwa Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte oder Aufstellungen über die Abgabe von Betäu­bungs­mitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen. Eine Entkräftung der Sicher­heits­be­denken durch Kontrollen scheide wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwands aus.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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