22.11.2024
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Dokument-Nr. 226

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Bundesverfassungsgericht Entscheidung14.01.2005

Straf­ver­teidiger ist nur bei sicherer Kenntnis der illegalen Einnahmequellen seines Honorars wegen Geldwäsche strafbar

Die Verfas­sungs­be­schwerde (Vb) eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche wandte, war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hob den Durch­su­chungs­be­schluss des Amtsgerichts (AG) und die bestätigende Beschwer­de­ent­scheidung des Landgerichts (LG) auf und wies die Sache an das AG zurück.

Sachverhalt:

Die Staats­an­walt­schaft führt gegen den Beschwer­de­führer (Bf) und zwei weitere Rechtsanwälte ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Nach Auffassung der Staats­an­walt­schaft besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten als Straf­ver­teidiger ihres zwischen­zeitlich wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilten Mandanten über dessen Schwester Honorare in Höhe von 16.507,-- € erhalten haben. Dabei hätten sie gewusst, dass das Geld aus den von ihrem Mandanten begangenen Straftaten stammt. Auf Antrag der Staats­an­walt­schaft erließ das AG einen Durch­su­chungs­be­schluss für die Kanzleiräume der Beschuldigten. Das LG verwarf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bf. Die Verfas­sungs­be­schwerde des Bf hatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die angegriffenen Beschlüsse des AG und LG verletzten den Bf in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (Unver­letz­lichkeit der Wohnung) sowie Art. 12 Abs. 1 GG (Berufs­aus­übungs­freiheit).

Der Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss verfas­sungs­konform einschränkend ausgelegt werden: Ein Straf­ver­teidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kennt (vgl. die Entscheidung des Zweiten Senats vom 30. März 2004 – 2 BvR 1520/01 u.a.; dazu Presse­mit­teilung Nr. 36/2004). Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Dabei müssen die Fachgerichte der Ausstrah­lungs­wirkung der Berufs­aus­übungs­freiheit des Straf­ver­tei­digers angemessen Rechnung tragen.

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Das LG ging - entgegen der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Einschränkung – davon aus, dass Leicht­fer­tigkeit für die Erfüllung der inneren Tatseite der Geldwäsche durch den Straf­ver­teidiger ausreiche. Das AG hat die Ausstrah­lungs­wirkung der Berufsfreiheit des Bf nicht hinreichend beachtet. Denn es hat keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass der Bf zum Zeitpunkt der Honorarannahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes hatte. Allein aus der Tatsache, dass die Schwester des Vortäters an die Verteidiger ein Honorar gezahlt hat, lässt sich dies nicht ableiten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2005 des BVerfG vom 18. Februar 2005

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