18.10.2024
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Dokument-Nr. 7792

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Bundesverfassungsgericht Beschluss06.04.2009

Unzulässige Verfas­sungs­be­schwerde gegen Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahres­grenz­be­tragesZahlung des Kindergeldes für volljährige Kinder, dessen Einkommen über Jahren­grenz­betrag liegt, steht auf der Kippe

Der 1980 geborene Sohn der Beschwer­de­führerin war zunächst als Auszubildender, im Anschluss als Angestellter bis zum 31. März 2000 bei einer Bank beschäftigt. Im April 2000 bezog er Arbeits­lo­sengeld in Höhe von 1.189,50 DM. Am 1. Mai 2000 trat er seinen Grundwehrdienst an. Die im Ausgangs­ver­fahren beklagte Agentur für Arbeit Lüneburg - Familienkasse - setzte das Kindergeld für April 2000 auf ,- DM fest, weil die Bezüge des Sohnes in diesem Monat den anteiligen Jahres­grenz­betrag von 1.125,- DM überschritten. Die von der Beschwer­de­führerin erhobene Klage wies das zuständige Finanzgericht ab; die anschließende Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwer­de­führerin u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kinder­geldan­spruch entfalle aufgrund der so genannten "Fallbeil­re­gelung" aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, obwohl der Sohn der Beschwer­de­führerin mit seinem Einkommen nur geringfügig über der Einkom­mens­grenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.B. bei der Eigenheimzulage, von der Kinder­geld­ge­währung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden.

Bundes­ver­fas­sung­gericht lehnt Verfas­sungs­be­schwerde ab

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwer­de­führerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte. Damit hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht keine Entscheidung zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/09 des BVerfG vom 29.04.2009

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