18.10.2024
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Dokument-Nr. 4938

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Bundesverfassungsgericht Beschluss19.09.2007

BVerfG zum Beschleu­ni­gungsgebot in HaftsachenDurch­schnittlich ein Haupt­ver­hand­lungs­termin pro Woche ist zu wenig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat sich mit den Anforderungen an das Beschleu­ni­gungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren befasst. Es sei stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Haupt­ver­hand­lungs­planung mit mehr als nur einem durch­schnitt­lichen Haupt­ver­hand­lungs­termin pro Woche geboten.

Die Beschwer­de­führer befinden sich seit Januar bzw. Juli 2005 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in Unter­su­chungshaft. Im Juli 2005 erhob die Staats­an­walt­schaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Haupt­ver­handlung begann im Oktober 2005. Bislang haben über 50 Verhand­lungstage stattgefunden. Dies entspricht einer Verhand­lungs­dichte von rund zwei Terminen pro Monat. Die durch­schnittliche Verhand­lungsdauer inklusive Unterbrechungen und Pausen betrug knapp über zwei Stunden pro Verhandlungstag. Eine Haftbeschwerde der Beschwer­de­führer blieb ohne Erfolg. Allerdings mahnte das Oberlan­des­gericht umgehend weitere Verhand­lungs­termine an.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwer­de­führer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleu­ni­gungs­gebots nicht hinreichend substantiiert haben.

Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass das Beschleu­ni­gungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Haupt­ver­hand­lungs­planung mit mehr als nur einem durch­schnitt­lichen Haupt­ver­hand­lungs­termin pro Woche erfordert. Diesen Voraussetzungen genügen die anberaumten Forts­et­zungs­termine nicht. Bei einer Dauer der Unter­su­chungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer wird deshalb künftig vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleu­ni­gungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Kann diesen Vorgaben nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben. Der Beschwer­de­führer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil der Staat die Justiz nicht mit dem erforderlichen richterlichen Personal ausstattet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/07 des BVerfG vom 19.09.2007

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