15.11.2024
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Dokument-Nr. 7413

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Beschluss01.12.2008Bundesverfassungsgericht2 BvR 1830/08
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss09.01.2009, 2 BvR 1064/08
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss01.12.2008

BVerfG zum Schutz der familiären Lebens­ge­mein­schaft bei Aufent­halts­be­en­digung eines AusländersRegelmäßiger Umgang mit Kind stellt schützenswerte familiäre Gemeinschaft dar

Auch wenn sich ein Kind in einer Pflegefamilie befindet, stellen Umgangskontakte zwischen einem leiblichen Elternteil und dem Kind in der Regel eine durch Art. 6 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung dar. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gewährt der in Art. 6 Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt für Ausländer. Allerdings sind die Auslän­der­be­hörden verpflichtet, bei der Entscheidung über aufent­halts­be­endende Maßnahmen etwaige familiäre Bindungen des Ausländers, insbesondere an hier lebende Kinder angemessen zu berücksichtigen.

Regelmäßiger Umgang mit Kind ist schützenswerte familiäre Gemeinschaft

Die Intensität dieser familiären Beziehungen hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht jetzt in zwei Entscheidungen konkretisiert, die einen indischen und einen kamerunischen Staats­an­ge­hörigen mit jeweils einem deutschen Kind betrafen. Eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft liegt danach in der Regel schon dann vor, wenn der Ausländer regelmäßigen Umgang mit seinem Kind pflegt. Dass er dabei nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erzie­hungs­ent­schei­dungen trifft, steht dem nicht entgegen. Beistands­leis­tungen, wie z.B. gemeinsam verbrachte Ferien, sind nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen der Betrachtung des Einzelfalls ist auch eine etwaige Erschwerung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

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