Bundesverfassungsgericht Beschluss01.12.2008
BVerfG zum Schutz der familiären Lebensgemeinschaft bei Aufenthaltsbeendigung eines AusländersRegelmäßiger Umgang mit Kind stellt schützenswerte familiäre Gemeinschaft dar
Auch wenn sich ein Kind in einer Pflegefamilie befindet, stellen Umgangskontakte zwischen einem leiblichen Elternteil und dem Kind in der Regel eine durch Art. 6 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung dar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt der in Art. 6 Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt für Ausländer. Allerdings sind die Ausländerbehörden verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen etwaige familiäre Bindungen des Ausländers, insbesondere an hier lebende Kinder angemessen zu berücksichtigen.
Regelmäßiger Umgang mit Kind ist schützenswerte familiäre Gemeinschaft
Die Intensität dieser familiären Beziehungen hat das Bundesverfassungsgericht jetzt in zwei Entscheidungen konkretisiert, die einen indischen und einen kamerunischen Staatsangehörigen mit jeweils einem deutschen Kind betrafen. Eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft liegt danach in der Regel schon dann vor, wenn der Ausländer regelmäßigen Umgang mit seinem Kind pflegt. Dass er dabei nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht dem nicht entgegen. Beistandsleistungen, wie z.B. gemeinsam verbrachte Ferien, sind nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen der Betrachtung des Einzelfalls ist auch eine etwaige Erschwerung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009