21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 6808

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss09.10.2008

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten

Am 9. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwer­de­führer wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten in drei Fällen in der Zeit zwischen dem 6. und 12. Dezember 2006 gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 210,-- €. Bis zum 1. April 2007 waren die zulässigen Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungs­wid­rigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung in Leere ging. Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8 FPersG um Abs. 3 ergänzt.

Mit der Verfas­sungs­be­schwerde rügt der Beschwer­de­führer u.a., die Anwendung des § 8 Abs. 3 FPersG verstoße gegen das Rückwir­kungsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG, weil die Norm die während eines Zwischen­zeitraums straflosen Taten rückwirkend wieder zu ahndenden Taten mache. In der Zeit vom 11. April bis 14. Juli 2007 wäre sein Verhalten straflos gewesen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Verstoß gegen das Rückwir­kungsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG liegt nicht vor. Ist eine Tat nach ihrer Begehung nur vorübergehend nicht mit Strafe bedroht, wird dieser Umstand nicht vom Rückwir­kungs­verbot erfasst. Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft war. Die Ergänzung des § 8 FPersG um den Abs. 3 bewirkt aber nur, dass durch die im Zeitraum zwischen dem 11. April und dem 13. Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem Zwischen­zeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen wird. Sie lässt damit sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert, weil sie weder eine Strafschärfung noch eine Strafbegründung enthält.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/08 des BVerfG vom 09.10.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6808

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI