21.11.2024
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Dokument-Nr. 1579

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Beschluss23.12.2005Bundesverfassungsgericht2 BvR 1779/05
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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.12.2005

Verfas­sungs­be­schwerde eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des Landes­jus­tiz­kos­ten­ge­setzes Baden-Württemberg erfolglos

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landes­jus­tiz­kos­ten­ge­setzes Baden-Württemberg (LJKG) in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung wandte, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten Gebühren ist gemäß § 12 LJKG an die Landeskasse abzuführen.

Entgegen der Auffassung des Beschwer­de­führers unterfalle die Regelung der Gebührenanteile der Notare nicht der ausschließ­lichen Regelungs­zu­stän­digkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung für das Tätigwerden des baden- württem­ber­gischen Landes­ge­setz­gebers könne den bundes­recht­lichen Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des Gebüh­re­n­an­teil­s­ystems verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig von den zusätzlich anfallenden Gebüh­re­n­an­teilen eine Besoldung erhalte, die mindestens der Besol­dungs­gruppe R 1 entspreche.

Die beanstandete Neufassung verletze auch nicht den Gleich­heits­grundsatz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg seien schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung komplett gestellt würden. Im württem­ber­gischen Landesteil dagegen herrsche eine Misch­fi­nan­zierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen werde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 132/2005 des BVerfG vom 28.12.005

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