03.12.2024
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Dokument-Nr. 689

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Beschluss30.06.2005Bundesverfassungsgericht2 BvR 1772/02
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Bundesverfassungsgericht Beschluss30.06.2005

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde im Zusammenhang mit der Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken

Der Beschwer­de­führer (Bf) leidet aufgrund eines Motorradunfalls, der zu einer Schwer­be­hin­derung von 80 Prozent führte, an Schmerzen im linken Arm und Bein. Bei einer Einreise aus den Niederlanden führte er auf ärztliche Empfehlung Haschischöl und Marihuana mit sich, welche er zur Linderung seiner Schmerzen konsumieren wollte. Deswegen wurde er von den Fachgerichten wegen der Einfuhr von Betäu­bungs­mitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat seine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig, soweit der Bf sie mit der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung begründet. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Bf hätte zunächst versuchen müssen, auf der Grundlage des Betäu­bungs­mit­tel­ge­setzes eine Ausnah­me­er­laubnis zum straffreien Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Canna­bis­pro­dukten zu erlangen.

Im Übrigen ist die Verfas­sungs­be­schwerde unbegründet. In seiner 1994 ergangenen „Cannbis-Entscheidung“ gelangte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu dem Ergebnis, dass mit dem Konsum von Cannabis nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden sind. Es hatte daher die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, gebilligt. Dies gilt auch weiterhin und schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbst­me­di­kation durch Canna­bis­produkte ein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichend gerecht­fer­tigtes Verbot vor, zumal durch den im Betäu­bungs­mit­tel­gesetz enthaltenen Befrei­ungs­vor­behalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich sind.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/2005 des BVerfG vom 12.07.2005

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