21.11.2024
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Dokument-Nr. 5045

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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.10.2007

Nieder­säch­sische Kosten­dämp­fungs­pau­schale ist verfas­sungsgemäß

Das Beamtenrecht des Landes Niedersachsen sah für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jährliche Pauschal­ab­schläge bei der Gewährung von Beihil­fe­leis­tungen vor. Diese betrugen - je nach Besol­dungs­gruppe des Beamten - zwischen 200,- DM und 1.000,- DM im Kalenderjahr. Die gegen die "Kosten­dämp­fungs­pau­schale" gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden mehrerer Beamter und Pensionäre wurden vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach der gesetzlichen Konzeption ergänzt die Beihilfe die Eigenvorsorge des Beamten. Sie deckt nur einen Teil der aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten ab. Für den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil der Aufwendungen hat der Beamte selbst Vorsorge zu treffen. Hierfür stellt der Besol­dungs­ge­setzgeber dem Beamten einen Alimen­ta­ti­o­nsteil zur Verfügung. Der Alimen­ta­ti­o­ns­grundsatz verpflichtet von Verfas­sungswegen, die für die Krank­heits­vorsorge erforderlichen Kosten bei der Bezügebemessung zu berücksichtigen. Die beamten­rechtliche Alimentation wäre nicht mehr ausreichend, wenn die zur Abwendung von krank­heits­be­dingten Belastungen aufzubringenden Kosten einen solchen Umfang erreichten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versor­gungs­emp­fängers nicht mehr gewährleistet wäre. Die mit den Abschlägen der Kosten­dämp­fungs­pau­schale verbundene Verteuerung der vom Beamten aufzubringenden Krank­heits­kosten erreicht für sich genommen jedoch nicht ein Ausmaß, das den Schluss zuließe, der Gesetzgeber unterschreite bereits hierdurch die Minde­st­an­for­de­rungen der verfas­sungs­rechtlich verbürgten Alimentation.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/07 des BVerfG vom 23.10.2007

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