14.11.2024
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Dokument-Nr. 1093

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Beschluss26.09.2005Bundesverfassungsgericht2 BvR 1651/03
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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.09.2005

Erfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung in eine andere Justiz­voll­zugs­anstalt

Der seit 1998 inhaftierte Beschwer­de­führer wurde im Jahr 2003 in eine andere Justiz­voll­zugs­anstalt verlegt. Dadurch verlor er einen fünf Jahre lang innegehabten Arbeitsplatz. Die Verlegung wurde damit begründet, dass einige Stati­o­ns­be­dienstete gegen den Beschwer­de­führer, nachdem ihm die Erlaubnis zum Besitz einer Schreibmaschine entzogen worden war, nicht eingeschritten seien, als dieser unrechtmäßig die Schreibmaschine eines Mitgefangenen in Besitz gehabt habe. Dies begründe Zweifel an der notwendigen Distanz der Bediensteten zum Beschwer­de­führer. Rechtsmittel des Beschwer­de­führers gegen seine Verlegung waren erfolglos.

Seine Verfas­sungs­be­schwerde hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts stellte eine Verletzung des Beschwer­de­führers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG fest. Die gegen seinen Willen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen könne für diesen mit schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen verbunden sein, da alle seine innerhalb der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen würden. Eine zusätzliche Beein­träch­tigung ergebe sich, wenn der Wechsel der Anstalt mit dem Verlust einer Arbeits­mög­lichkeit verbunden sei.

§ 85 Straf­voll­zugs­gesetz (StVollzG) ermögliche die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Anstalt nur für den Fall, dass dessen Verhalten eine Gefahr für die Anstalts­si­cherheit oder -ordnung begründe, der in dieser Justiz­voll­zugs­anstalt nicht angemessen begegnet werden könne. Eine Verlegung des Gefangenen zur Abwehr von Gefahren, die durch Fehlverhalten des Vollzugs­per­sonals begründet sind, sei dagegen weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 85 StVollzG gedeckt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 102/2005 des BVerfG vom 19.10.2005

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