23.11.2024
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Dokument-Nr. 4724

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Beschluss08.08.2007Bundesverfassungsgericht2 BvR 1609/07
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.08.2007

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Aufrecht­er­haltung von Unter­su­chungshaft

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde eines Inhaftierten gegen die Aufrecht­er­haltung von Unter­su­chungshaft nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwer­de­führer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleu­ni­gungs­gebots nicht hinreichend substantiiert hat.

Der Beschwer­de­führer befindet sich seit Februar 2006 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln sowie der räuberischen Erpressung in Unter­su­chungshaft. Im Juni 2006 erhob die Staats­an­walt­schaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Haupt­ver­handlung gegen die insgesamt fünf Angeklagten begann im Dezember 2006 und erstreckte sich bis Juni 2007 über insgesamt 15 Verhand­lungstage. Für den Zeitraum von Juli bis November 2007 wurden zehn weitere Termine festgelegt. Eine Haftbeschwerde des Beschwer­de­führers, die dieser unter anderem mit einer Verletzung des Beschleu­ni­gungs­grund­satzes begründete, war erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Celle führte aus, dass zwischen­zeitlich gerichts­or­ga­ni­sa­to­rische Maßnahmen ergriffen worden seien, um der hohen Belastung der Strafkammer Rechnung zu tragen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwer­de­führer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleu­ni­gungs­gebots nicht hinreichend substantiiert habe.

Im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen zu fördern. Die Bestimmung von Forts­et­zungs­terminen in dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die nunmehr schon 17 Monate andauernde Unter­su­chungshaft nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer der Unter­su­chungshaft nicht mehr aufrecht­er­halten werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/2007 des BVerfG vom 21. August 2007

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