21.11.2024
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Dokument-Nr. 2434

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Bundesverfassungsgericht Beschluss19.05.2006

Tacho­ma­ni­pu­lation: Keine Strafbarkeit bei Reparatur und Justierung

Die Strafbarkeit von Tacho­ma­ni­pu­lation gemäß § 22 b StVG erfasst nicht das Bereitstellen von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient. Das hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Am 18. August 2005 ist die Strafvorschrift des § 22 b Straßen­ver­kehrs­gesetz in Kraft getreten, die das Verfälschen der Messung eines Wegstre­cken­zählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, sowie das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen von Compu­ter­pro­grammen, deren Verwen­dungszweck die Begehung einer solchen Straftat ist, unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Die Beschwer­de­führer, deren unter­neh­me­risches Betätigungsfeld die digitale Programmierung von Wegstre­cken­zählern zum Zweck von deren Umstellung, Reparatur und Justierung sowie die Herstellung hierfür geeigneter Software umfasst, sind der Auffassung, dass ihre Tätigkeit durch diese Strafvorschrift unter Strafe gestellt werde und sie dadurch unter anderem in ihrer Berufsfreiheit verletzt würden. Ihre unmittelbar gegen die Norm erhobene Verfas­sungs­be­schwerde ist vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die Beschwer­de­führer durch die angegriffene Rechtsnorm nicht beschwert seien. Die Vorschrift ziele auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebraucht­wa­gen­handels. Ein Verfälschen der Messung eines Wegzählers im Sinne der Vorschrift liege daher nur dann vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs Auskunft gibt. Ein Verfälschen sei demgegenüber gerade nicht gegeben, wenn auf den Wegstre­cken­zähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Daten­re­stau­ration eingewirkt wird, da diese Handlungen auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs abzielen. Was das Bereitstellen von Software betrifft, sei es nicht ausreichend, dass das Compu­ter­programm lediglich zur Begehung der in Bezug genommenen Straftaten geeignet ist. Die von der Vorschrift geforderte Zweckbestimmung müsse vielmehr eine Eigenschaft des Compu­ter­pro­gramms darstellen; es müsse sich also um „Verfäl­schungs­software“ für die strafbare Manipulation von Wegstre­cken­zählern oder Geschwin­dig­keits­be­grenzern handeln. Darum gehe es hier gerade nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/06 des BVerfG vom 09.05.2006

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