21.11.2024
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Dokument-Nr. 5044

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Beschluss08.10.2007Bundesverfassungsgericht2 BvR 1387/07
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.10.2007

NPD scheitert mit Verfas­sungs­be­schwerde zur Partei­en­fi­nan­zierungKeine sofortige Auszahlung staatlicher Gelder

Die NPD muss vorläufig mit weniger Geld aus der staatlichen Partei­en­fi­nan­zierung auskommen. Ihr Antrag auf Restauszahlung eines vierten Abschlags aus der staatlichen Partei­en­fi­nan­zierung in Höhe von 97.000 € scheiterte vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Die Bundes­tags­ver­waltung entschied im November 2006, der NPD den vierten Abschlag der staatlichen Partei­en­fi­nan­zierung in Höhe von ca. 277.000 € für das Jahr 2006 nur gegen Sicher­heits­leistung auszuzahlen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund von Unrichtigkeiten in den Rechen­schafts­be­richten der NPD für die Jahre 1997, 1998 und 1999 staatliche Rückzah­lungs­for­de­rungen bestünden und diese wohl höher seien würden als die voraus­sicht­lichen Zahlungen im Rahmen der laufenden staatlichen Partei­en­fi­nan­zierung. Die NPD leistete eine Eigen­tü­mer­grund­schuld in Höhe von 180.000 € als Sicherheit; in dieser Höhe wurde ihr der vierte Abschlag ausbezahlt. Gleichzeitig erhob sie gegen den Bescheid der Bundes­tags­ver­waltung Klage beim Verwal­tungs­gericht Berlin und begehrte im Wege des Eilrechts­schutzes die Herausgabe der Grundschuld sowie Zahlung des Restbetrages des vierten Abschlags. Der Antrag auf Erlass einer Eilanordnung blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht ohne Erfolg. Über die Hauptsache hat das Verwal­tungs­gericht Berlin noch nicht entschieden.

Mit der Verfas­sungs­be­schwerde machte die NPD geltend, dass sie Mitarbeiter habe entlassen müssen und aufgrund der gekürzten Auszahlung der Mittel ihre Aufgaben aus Art. 21 GG nicht mehr wahrnehmen könne. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde der NPD nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft habe. Für die NPD sei es auch nicht unzumutbar, auf das Haupt­sa­che­ver­fahren verwiesen zu werden. Sie habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass für sie durch das weitere Beschreiten des Rechtswegs in der Hauptsache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Ohne Kenntnis der weiteren Finanzlage der NPD, die nicht weiter dargelegt worden sei, könnten die Behauptungen der NPD nicht im erforderlichen Maße nachvollzogen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/07 des BVerfG vom 23.10.2007

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