24.11.2024
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Dokument-Nr. 891

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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.08.2005

Bundes­ver­fas­sungs­gericht ordnet sofortige Freilassung anVerfas­sungs­be­schwerde gegen Vollzug der Unter­su­chungshaft erfolgreich

Der Beschwer­de­führer (Bf) befand sich auf Grund Haftbefehls vom 27. September 2001 in Unter­su­chungshaft und wurde vom Landgericht Duisburg im Jahr 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde (zunächst) rechtskräftig.

Nachdem der Bf Revision eingelegt hatte, stellte der Bundes­ge­richtshof die Unzulässigkeit der dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Urteils­ab­sprache fest und gewährte mit Beschluss vom 19. Mai 2005 dem Bf, der die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt hatte, antragsgemäß Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Über die Revision ist bisher nicht entschieden.

Im Juni 2005 beantragte der Bf seine unverzügliche Freilassung und legte Haftbeschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da der frühere Haftbefehl weiterhin Gültigkeit habe. Die Haftent­scheidung sei nicht durch die zeitweise eingetretene Rechtskraft des landge­richt­lichen Urteils gegenstandslos geworden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bf wurde vom Oberlan­des­gericht verworfen.

Der Bf war vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht erfolgreich. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Haftentlassung des Bf an. Der frühere Haftbefehl sei mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts gegenstandslos geworden. Daran ändere auch die vom Bundes­ge­richtshof gewährte Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand nichts. Ein einmal gegenstandslos gewordener Haftbefehl bleibe gegenstandslos. Ein (im Gesetz nicht vorgesehenes) "Wiederaufleben" des Haftbefehls sei mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf, nicht vereinbar.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2005

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