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Dokument-Nr. 34669

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Beschluss12.12.2024Bundesverfassungsgericht2 BvR 1341/24
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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.12.2024

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist Verfas­sungs­be­schwerde von über Griechenland eingereistem Asylbewerber abErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen gerichtliche Eilentscheidung trotz anhängiger „Tatsa­chen­re­vision“ gemäß § 78 Abs. 8 Asylgesetz

Ein über Griechenland nach Deutschland eingereister Asylbewerber ist mit einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland gescheitert. Der Mann trug nicht vor, warum ihm in Griechenland eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit drohe.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde eines afghanischen Staats­an­ge­hörigen nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwer­de­führer wurde in Griechenland als international Schutz­be­rech­tigter anerkannt. Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig ablehnte. Der Beschwer­de­führer erhob dagegen Klage zum Verwal­tungs­gericht und stellte einen Eilantrag. Diesen lehnte das Gericht durch Beschluss ab, da den Beschwer­de­führer in Griechenland nach den vorliegenden Erkennt­nis­mitteln keine unmenschliche Behandlung erwarte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwer­de­führer mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde. Er rügt u.a. eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Er trägt u.a. vor, eine Eilentscheidung zu seinen Lasten hätte nicht ergehen dürfen, solange das in einer anderen Sache anhängige Verfahren nach § 78 Abs. 8 Asylgesetz (AsylG) beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht abgeschlossen sei.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, da sie unzulässig ist.

Der Beschwer­de­führer legt nicht in genügender Weise dar, dass die angegriffene Entscheidung ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Er trägt nicht vor, aus welchen Gründen ihm wegen der aktuellen Lebens­be­din­gungen in Griechenland eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG drohe.

Hiervon abgesehen ist es verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwal­tungs­gericht im Eilverfahren entschieden hat, ohne die Entscheidung über die zur allgemeinen abschie­bungs­re­le­vanten Lage für international Schutz­be­rechtigte in Griechenland beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht anhängige „Tatsa­chen­re­vision“ abzuwarten. Eine Ausweitung des Suspen­si­v­effekts über das als Revision anhängige Verfahren hinaus ist § 78 Abs. 8 AsylG nicht zu entnehmen und auch mit der beschränkten Präjudizwirkung revisi­ons­recht­licher Entscheidungen unvereinbar. Eine „Sperrwirkung“ des Verfahrens ist verfas­sungs­rechtlich nicht geboten. Dass die Erfolgschancen eines Antragstellers von der Wertung der Tatsachen durch das jeweils zuständige Gericht abhängen, ist Folge der in Art. 97 Abs. 1 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit und dem Charakter des Asylgrundrechts als Indivi­du­al­grundrecht immanent. Überdies entbindet die mit der Einführung des § 78 Abs. 8 AsylG verbundene Intention, im Wege der „Tatsa­chen­re­vision“ Einheitlichkeit in der gerichtlichen Beurteilung der tatsächlichen Lage in einem Zielstaat herzustellen, nicht von der verfas­sungs­recht­lichen Pflicht zur tagesaktuellen Erfassung der entschei­dungs­er­heb­lichen Sachlage durch die Gerichte.

Auch an einer Befassung mit gleich­ge­la­gerten Fällen im Eilverfahren sind die Fachgerichte vor der Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts über eine „Tatsa­chen­re­vision“ nicht gehindert. Der Gefahr, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beein­träch­ti­gungen entstehen, die durch das Haupt­sa­che­ver­fahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist durch eine Intensivierung der Prüfungspflicht im Eilverfahren bis hin zu einer Vollprüfung zu begegnen. Für das Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG gilt dies umso mehr, da es besonders volatile Tatsachenfragen zum Gegenstand hat.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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