13.12.2024
13.12.2024  
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Dokument-Nr. 34061

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Beschluss05.06.2024Bundesverfassungsgericht2 BvR 1177/20 und 2 BvC 15/20
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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.06.2024

Verfas­sungs­be­schwerde einer 13- und einer 14-Jährigen gegen das Mindestalter von 16 Jahren bei der Europawahl scheitertUnzulässige Verfas­sungs­be­schwerde und Wahlprü­fungs­be­schwerde wegen des Mindest­wahl­alters bei der Europawahl

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen und eine Wahlprü­fungs­be­schwerde verworfen. Die im August 2009 und Juli 2010 geborenen Beschwer­de­füh­re­rinnen wenden sich gegen das gesetzliche Mindest­wahlalter und ihren damit verbundenen Ausschluss von der Europawahl.

Bei der Europawahl 2019 betrug das gesetzliche Mindest­wahlalter 18 Jahre (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Europa­wahl­ge­setzes (EuWG) in der Fassung vom 8. März 1994). Im Januar 2023 wurde es auf 16 Jahre herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EuWG). Gegen die Europawahl 2019 legten die Beschwer­de­füh­re­rinnen Einspruch ein, den der Deutsche Bundestag mit Beschluss vom 16. Januar 2020 zurückwies. Hiergegen haben die Beschwer­de­füh­re­rinnen im Juli 2020 Wahlprü­fungs­be­schwerde zum Bundes­ver­fas­sungs­gericht erhoben. Mit ihrer zeitgleich eingelegten Verfas­sungs­be­schwerde greifen sie ebenfalls die gesetzliche Bestimmung des Mindest­wahl­alters an. Ende Mai 2024 haben sie erklärt, ihre Anträge auch nach der Herabsetzung des Mindest­wahl­alters aufrecht­zu­er­halten. Ein dritter Beschwer­de­führer hat seine Rechts­schutz­be­gehren zurückgenommen; er ist inzwischen 16 Jahre alt geworden.

Die Verfas­sungs­be­schwerde und die Wahlprü­fungs­be­schwerde sind unzulässig. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist nicht innerhalb der geltenden Jahresfrist erhoben worden. Gegen die Neuregelung, die Herabsetzung des Mindest­wahl­alters auf 16 Jahre, sind die Beschwer­de­füh­re­rinnen ebenfalls nicht innerhalb eines Jahres vorgegangen. Auch die Wahlprü­fungs­be­schwerde ist nicht innerhalb der mit der Beschluss­fassung des Deutschen Bundestags beginnenden Zwei-Monats-Frist erhoben worden. Eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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