14.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.01.2007

U.S.-amerikanische Schaden­s­er­satzklage in Höhe von 11.114.500,- US-Dollar kann in Deutschland zugestellt werdenErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen Zustellung der Klage

Die Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Zustellung einer amerikanischen Klageschrift war erfolglos. Ein evidenter Rechts­miss­brauch durch die Klageerhebung und deren Zustellung in Deutschland sei vorliegend nicht ersichtlich, führte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht aus. Die geltend gemachte Schaden­s­er­satzsumme belaufe sich zwar auf einen beachtlichen Betrag, dieser stehe aber nicht ohne jeden Bezug zur behaupteten Rechts­ver­letzung und dem behaupteten Schaden.

Ein ehemaliger leitender Angestellter eines puerto­ri­ca­nischen Tochter­un­ter­nehmens der Beschwer­de­führerin verklagte seinen direkten Arbeitgeber sowie die Beschwer­de­führerin vor einem U.S.-amerikanischen Gericht wegen seiner Entlassung und Nicht­be­rück­sich­tigung bei der Besetzung einer Führungs­po­sition auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 11.114.500,- US-Dollar. Die U.S.-amerikanische Klageschrift wurde der Beschwer­de­führerin im Wege der Rechtshilfe auf der Grundlage des Haager Zustel­lungs­über­ein­kommens durch den Präsidenten des Amtsgerichts Darmstadt zugestellt. Den Antrag der Beschwer­de­führerin auf Aufhebung der Zustellung wies das Oberlan­des­gericht zurück.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Entscheidungen nicht die verfas­sungs­mäßigen Rechte der Beschwer­de­führerin, insbesondere nicht ihre allgemeine Handlungs­freiheit, verletzten.

Nach dem Haager Zustel­lungs­über­ein­kommen, dem der Deutsche Bundestag zugestimmt hat, darf der ersuchte Staat die Zustellung nur verweigern, wenn seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet sind. Diese Regelung ist durch das Interesse an einer schnellen und effektiven Rechtshilfe bei der gerichtlichen Zustellung gerechtfertigt und verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Eine Grenze muss dort als erreicht angesehen werden, wo das mit der Klage verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße. Ein evidenter Rechts­miss­brauch durch die Klageerhebung und deren Zustellung in Deutschland ist vorliegend nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Schaden­s­er­satzsumme beläuft sich zwar auf einen beachtlichen Betrag, dieser steht aber nicht ohne jeden Bezug zur behaupteten Rechts­ver­letzung und dem behaupteten Schaden.

Auch die Unterwerfung unter ein „pre-trial discovery“, ein zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung durchgeführtes Beweis- und Bewei­ser­mitt­lungs­ver­fahren, stellt keinen offen­sicht­lichen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar. Vor einer konkreten gegen die Beschwer­de­führerin gerichteten Beweisaufnahme bedarf es weiterer Rechts­hil­feent­schei­dungen deutscher Hoheitsträger, bei denen die Rechte der Beschwer­de­führerin zu beachten sind.

Dass die Beschwer­de­führerin ihre außer­ge­richt­lichen Kosten, das heißt in erster Linie ihre Anwaltskosten, nicht ersetzt bekommt, selbst wenn die U.S.-amerikanische Klage sich später als unzulässig herausstellen sollte, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechts­s­taatliche Grundsätze. Die Risiken gerichtlicher Entscheidungen hat ein Unternehmer, der grenz­über­schreitend am Wirtschaftsleben teilnimmt, grundsätzlich zu tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des BVerfG vom 06.02.2007

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