18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 30655

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Beschluss18.06.2021Bundesverfassungsgericht2 BvR 1077/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 415Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 415
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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.06.2021

BVerfG: Keine Herausgabe von Eigentum aus geräumter Wohnung mittels einstweiliger AnordnungKein Verlust des Eigentums durch verzögerte Entscheidung des Amtsgerichts

Klagt ein Räumungs­schuldner nach § 885 a Abs. 4 ZPO auf Herausgabe seines Eigentums aus der geräumten Wohnung und verzögert sich die Entscheidung des Amtsgerichts, rechtfertigt dies keinen Erlass einer auf Herausgabe gerichtete einstweilige Anordnung. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Hamburg auf Herausgabe seines Eigentums aus der geräumten Wohnung. Da sich die Entscheidung des Amtsgerichts verzögerte, befürchtete der Mieter den Verlust seiner Habe. Er beantragte daher beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Herausgabe seines Eigentums.

Kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen den Mieter und lehnte daher den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Eine solche setze einen drohenden schweren Nachteil voraus. Ein solcher Nachteil sei hier aber nicht erkennbar. Selbst der Ablauf der Monatsfrist aus § 885 a Abs. 4 ZPO habe nicht unmittelbar zur Folge, dass der vom Mieter geltend gemachte Heraus­ga­be­an­spruch untergeht oder vor den Fachgerichten nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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