15.11.2024
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Dokument-Nr. 2839

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Beschluss14.07.2006Bundesverfassungsgericht2 BvR 1058/05
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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.07.2006

Finanzgerichte von Berlin und Brandenburg können zusammengelegt werdenVerfas­sungs­be­schwerde eines Richters unzulässig

Am 26. April 2004 schlossen die Länder Berlin und Brandenburg einen Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Facho­ber­ge­richte. Die Parlamente beider Länder stimmten dem Staatsvertrag durch Gesetz zu. Auf dieser Grundlage wurden zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberver­wal­tungs­gericht in Berlin und ein gemeinsames Landes­so­zi­al­gericht in Potsdam errichtet. Zum 1. Januar 2007 sollen ein gemeinsames Finanzgericht in Cottbus und ein gemeinsames Landes­a­r­beits­gericht in Berlin folgen.

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Richters am Finanzgericht Berlin, der sich unter anderem gegen die Auflösung des Finanzgerichts Berlin und eine Fortsetzung des Dienst­ver­hält­nisses mit beiden Ländern in Cottbus wendet, war erfolglos. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Die Regelungen des Gesetzes und des Staatsvertrages greifen nicht direkt in die Rechtsstellung des Beschwer­de­führers ein. Insbesondere ergibt sich erst aus der konkreten Verset­zungs­ver­fügung, ob es zu einer Versetzung des Beschwer­de­führers an das gemeinsame Finanzgericht in Cottbus kommt. Gegen diese Maßnahme steht dem Beschwer­de­führer, da es sich um eine Maßnahme infolge der Veränderung der Gerichts­or­ga­ni­sation handelt, der Rechtsweg vor dem Dienstgericht offen. Diesen Rechtsweg muss der Beschwer­de­führer zunächst erschöpfen.

2. Darüber hinaus ist eine Verletzung der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter nicht festzustellen. Gegen eine Versetzung von Berliner Richtern an das gemeinsame Finanzgericht bestehen auch vor dem Hintergrund des außerhalb der Landesgrenzen von Berlin gewählten Gerichtssitzes Cottbus keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Die Verfassung gebietet nicht, dass ein Richter sein konkretes Richteramt an einem innerhalb der Landesgrenzen befindlichen Gericht ausüben muss. Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorgesehenen Finanzgericht Berlin-Brandenburg um ein Gericht handelt, welches (auch) zur Berliner Landes­ge­richts­barkeit gehört.

Soweit die Länder Berlin und Brandenburg geregelt haben, dass die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Facho­ber­ge­richtes im Dienste beider Länder stehen, ist dies ebenfalls verfas­sungs­rechtlich zulässig. Es gibt keinen verfas­sungs­rechtlich geschützten Grundsatz des Richter­amts­rechts, wonach ein Richter, der sein Richteramt an einem länder­über­grei­fenden Gericht innehat, nicht im Dienste mehrerer Länder stehen kann. Dies stellt auch keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar; denn ungeachtet der Anzahl seiner Dienstherren bleibt der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des BVerfG vom 08.08.2006

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