Die Verfassungsbeschwerde eines Richters am Finanzgericht Berlin, der sich unter anderem gegen die Auflösung des Finanzgerichts Berlin und eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit beiden Ländern in Cottbus wendet, war erfolglos. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Regelungen des Gesetzes und des Staatsvertrages greifen nicht direkt in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Insbesondere ergibt sich erst aus der konkreten Versetzungsverfügung, ob es zu einer Versetzung des Beschwerdeführers an das gemeinsame Finanzgericht in Cottbus kommt. Gegen diese Maßnahme steht dem Beschwerdeführer, da es sich um eine Maßnahme infolge der Veränderung der Gerichtsorganisation handelt, der Rechtsweg vor dem Dienstgericht offen. Diesen Rechtsweg muss der Beschwerdeführer zunächst erschöpfen.
2. Darüber hinaus ist eine Verletzung der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Richter nicht festzustellen. Gegen eine Versetzung von Berliner Richtern an das gemeinsame Finanzgericht bestehen auch vor dem Hintergrund des außerhalb der Landesgrenzen von Berlin gewählten Gerichtssitzes Cottbus keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassung gebietet nicht, dass ein Richter sein konkretes Richteramt an einem innerhalb der Landesgrenzen befindlichen Gericht ausüben muss. Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorgesehenen Finanzgericht Berlin-Brandenburg um ein Gericht handelt, welches (auch) zur Berliner Landesgerichtsbarkeit gehört.
Soweit die Länder Berlin und Brandenburg geregelt haben, dass die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Dienste beider Länder stehen, ist dies ebenfalls verfassungsrechtlich zulässig. Es gibt keinen verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des Richteramtsrechts, wonach ein Richter, der sein Richteramt an einem länderübergreifenden Gericht innehat, nicht im Dienste mehrerer Länder stehen kann. Dies stellt auch keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar; denn ungeachtet der Anzahl seiner Dienstherren bleibt der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des BVerfG vom 08.08.2006