23.11.2024
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Dokument-Nr. 978

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Beschluss13.09.2005Bundesverfassungsgericht2 BvQ 31/05
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.09.2005

Vorläufiges Wahlergebnis am 18. September 2005 darf bekannt gegeben werden

Die Anträge einer Wahlbe­rech­tigten aus dem Wahlkreis 299 und Direkt­kan­didatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten keinen Erfolg.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig wäre.

Angriffs­ge­genstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des Verfas­sungs­gebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundes­wahl­gesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprü­fungs­be­schwerde auslegte, wäre er unzulässig.

Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht auf Antrag eines Wahlbe­rech­tigten sehen weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 85/2005 des BVerfG vom 14.09.2005

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