21.11.2024
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Dokument-Nr. 27311

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Urteil15.04.2019Bundesverfassungsgericht2 BvQ 22/19
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Bundesverfassungsgericht Urteil15.04.2019

Bundes­ver­fassungs­gericht: Betreute dürfen schon an Europawahl teilnehmenKeine Wahlrechts­ausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schul­d­un­fä­higkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

Das Wahlrecht für betreute Menschen gilt schon bei der Europawahl. Allerdings nur auf Antrag, wie das Bundes­ver­fassungs­gericht auf einen Eilantrag aus den Reihen der Bundestags­fraktionen von Grünen, Linken und FDP in Karlsruhe entschied.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Antrag von Bundes­tags­ab­ge­ordneten mehrerer Fraktionen angeordnet:

Bei Anträgen auf Eintragung in das Wähler­ver­zeichnis (§§ 17, 17a Europa­wahl­ordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wähler­ver­zeichnisse (§ 21 Europa­wahl­ordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6 a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europa­wahl­ge­setzes und § 6 a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Europa­wahl­ge­setzes nicht anzuwenden.

Die nicht anzuwendenden Regelungen enthalten Wahlrechts­aus­schlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute und für wegen Schul­d­un­fä­higkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter. Die Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfGG) ohne schriftliche Begründung bekanntgegeben worden. Die Urteilsgründe werden nach Abfassung unverzüglich veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/pt)

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