18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33741

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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.12.2023

Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung einer KStG-Regelung unzulässigRichtervorlage unzureichend begründet

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 a Abs. 1 Satz 2 Körperschaft­steuer­gesetz (KStG) festgestellt. Sie betrifft die Frage, ob eine Anwendung der Vorschrift auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festsetzung­sverjährte Einkommen­steuer­festsetzungen verfas­sungs­konform ist. § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berück­sich­tigung verdeckter Gewinn­ausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters.

Die im Ausgangs­ver­fahren klagenden Eheleute erwarben 1998 gemeinsam mit einer GmbH, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt waren, ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt stellte in diesem Zusammenhang verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen fest. 2008 änderte es den Körper­schaft­steu­er­be­scheid der GmbH und den Einkom­men­steu­er­be­scheid der Eheleute für das Jahr 1998; es berücksichtigte gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG die verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen als Einkünfte. Bei Inkrafttreten des § 32 a KStG war die Einkom­men­steu­er­fest­setzung 1998 der Eheleute bereits festset­zungs­verjährt. Nach ihrem überwiegend erfolglosen Einspruch gegen den geänderten Einkom­men­steu­er­be­scheid erhoben sie Klage zum Finanzgericht. Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorgelegt, ob § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32 a KStG bereits festset­zungs­ver­jährten Einkom­men­steu­er­fest­setzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewin­n­aus­schüttung zuzurechnen ist, in offener Festset­zungsfrist ermöglicht.

Vorlage ist unzulässig

Das BVerfG hat die Vorlage für unzulässig erachtet. Ausgehend von der Auffassung des FG, dass die Anwendung des § 32 a KStG auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festset­zungs­ver­jährte Einkom­men­steu­er­fest­set­zungen eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründet, liege eine verfas­sungs­konforme Auslegung nahe. Sie erscheine auch nicht ausgeschlossen. Eine Auslegung, nach der nachteilige Änderungen festset­zungs­ver­jährter Steuerbescheide ausgenommen werden, könnte dem Rückwir­kungs­verbot Rechnung tragen. Das FG habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, warum es eine verfas­sungs­konforme Auslegung nicht für möglich hält.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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