20.01.2025
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20.01.2025  
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Dokument-Nr. 5031

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Beschluss28.09.2007Bundesverfassungsgericht2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss28.09.2007

Weihnachtsgeld für NRW-Beamte durfte gekürzt werdenVorlage zur Kürzung des Weihnachts­geldes für Beamte des Landes NRW im Jahre 2003 unzulässig

Die Kürzung des Weihnachts­geldes für nordrhein-westfälische Beamte ist verfas­sungsgemäß. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Durch das Sonder­zah­lungs­gesetz NRW, das am 30. November 2003 in Kraft trat, wurde das Weihnachtsgeld für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen ab der Besol­dungs­gruppe A 7 von früher rund 84 % auf bis zu 50 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge abgesenkt.

Drei Beamte der Besol­dungs­gruppe A 10 klagten vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gegen das gekürzte Weihnachtsgeld für das Jahr 2003. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ist zu der Ansicht gelangt, dass die Neuregelung hinsichtlich des zum Dezember 2003 auszuzahlenden Weihnachts­geldes verfas­sungs­widrig sei, da sie insoweit gegen das Rückwir­kungs­verbot und den rechts­s­taat­lichen Vertrau­ens­schutz­grundsatz verstoße. Im Laufe des Jahres 2003 hätten sich Monat für Monat jeweils 1/12 Anteile der Sonderzuwendung aufgebaut, die nicht durch ein Gesetz rückwirkend hätten verändert werden dürfen. Das Gericht hat die Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts herbeizuführen.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Vorlage für unzulässig erklärt. Das vorlegende Gericht habe seine Überzeugung von der Verfas­sungs­wid­rigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht in ausreichender Weise begründet. Insbesondere setze sich das Gericht nicht hinreichend mit der einfach­ge­setz­lichen Rechtslage sowie der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur rechtlichen Behandlung von Sonder­zu­wen­dungen auseinander. Zudem gehe das Gericht nicht der Frage nach, ob die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte zur Begründung von Vertrauen in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung geeignet ist oder ihr entgegenstehen könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/07 des BVErfG vom 18.10.2007

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