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Dokument-Nr. 2659

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Beschluss21.06.2006Bundesverfassungsgericht2 BvL 3-6/06; 9-50/06
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss21.06.2006

Zusammenlegung von Hauptzollämtern in Nordrhein-Westfalen zulässigKein Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen Richters

Zum 1. Januar 2004 wurden die in Nordrhein-Westfalen bestehenden 19 Hauptzollämter mit insgesamt 33 Außenstellen auf acht Hauptzollämter verringert. Die Hauptzollämter Hamm, Herford und Paderborn wurden aufgelöst. Für die entsprechenden Bezirke ist nunmehr das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen vom Hauptzollamt Bielefeld erlassenen Bußgeldbescheid ist damit das Amtsgericht Bielefeld zuständig, da sich nach § 68 Abs. 1 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Verwal­tungs­behörde richtet.

Das Amtsgericht Bielefeld hat in insgesamt 46 bei ihm anhängigen Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Frage vorgelegt, ob die Zusammenlegung der Hauptzollämter einen Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen Richters bedeutet. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Vorlage für unzulässig erklärt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf den Senatsbeschluss vom 16. Juli 1969 vermag die Annahme einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht zu tragen. Die in § 68 Abs. 1 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz angeordnete Verknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit mit dem Sitz der am Verfahren beteiligten Behörde ist nach dieser Entscheidung verfas­sungs­rechtlich gerade nicht zu beanstanden. Der Zweite Senat hat es im Hinblick auf den mit der Verlegung eines Behördensitzes verbundenen organi­sa­to­rischen und technischen Aufwand für praktisch ausgeschlossen gehalten, dass die Exekutive im Einzelfall die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege in sachwidriger Weise zu beeinflussen versucht. Anhaltspunkte, dass die Sitzverlagerung willkürlich erfolgte, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/06 des BVerfG vom 06.07.2006

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