Dokument-Nr. 2659
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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.06.2006
Zusammenlegung von Hauptzollämtern in Nordrhein-Westfalen zulässigKein Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
Zum 1. Januar 2004 wurden die in Nordrhein-Westfalen bestehenden 19 Hauptzollämter mit insgesamt 33 Außenstellen auf acht Hauptzollämter verringert. Die Hauptzollämter Hamm, Herford und Paderborn wurden aufgelöst. Für die entsprechenden Bezirke ist nunmehr das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen vom Hauptzollamt Bielefeld erlassenen Bußgeldbescheid ist damit das Amtsgericht Bielefeld zuständig, da sich nach § 68 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde richtet.
Das Amtsgericht Bielefeld hat in insgesamt 46 bei ihm anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Zusammenlegung der Hauptzollämter einen Eingriff in die Gewährleistung des gesetzlichen Richters bedeutet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage für unzulässig erklärt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf den Senatsbeschluss vom 16. Juli 1969 vermag die Annahme einer Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht zu tragen. Die in § 68 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz angeordnete Verknüpfung der gerichtlichen Zuständigkeit mit dem Sitz der am Verfahren beteiligten Behörde ist nach dieser Entscheidung verfassungsrechtlich gerade nicht zu beanstanden. Der Zweite Senat hat es im Hinblick auf den mit der Verlegung eines Behördensitzes verbundenen organisatorischen und technischen Aufwand für praktisch ausgeschlossen gehalten, dass die Exekutive im Einzelfall die gerichtliche Zuständigkeit auf diesem Wege in sachwidriger Weise zu beeinflussen versucht. Anhaltspunkte, dass die Sitzverlagerung willkürlich erfolgte, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/06 des BVerfG vom 06.07.2006
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