21.11.2024
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Dokument-Nr. 33519

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Bundesverfassungsgericht Urteil29.11.2023

Bundeswahlrecht 2020 ist verfas­sungsgemäßNormen­kontroll­antrag ist zulässig aber unbegründet

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfund­zwan­zigsten Gesetzes zur Änderung des Bundes­wahl­ge­setzes vom 14. November 2020 (BWahlGÄndG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die abstrakte Normenkontrolle von 216 Mitgliedern des 19. Deutschen Bundestages der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP wendet sich gegen Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG. Durch die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen in § 6 Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG wurden das Verfahren der Sitzzuteilung bei der Bundestagswahl sowie die Regelung für die Berufung von Listen­nach­folgern geändert. Angestrebt wurde angesichts der nach der Bundestagswahl 2017 auf 709 Abgeordnete angewachsenen Größe des Deutschen Bundestages, einem zukünftigen Anwachsen des Parlaments entge­gen­zu­wirken.

Keine Verletzung der Chancen­gleichheit

Der zulässige Normen­kon­trol­lantrag ist unbegründet. Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG ist sowohl mit dem verfas­sungs­recht­lichen Bestimmt­heitsgebot als auch mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien vereinbar. Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen. Vizepräsidentin König und die Richter Müller und Maidowski haben ein Sondervotum abgegeben.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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