14.11.2024
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Dokument-Nr. 841

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Beschluss08.08.2005Bundesverfassungsgericht2 BvE 4/05
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Bundesverfassungsgericht Beschluss08.08.2005

Beitritt der politischen Parteien zum Organ­streit­ver­fahren der Bundes­tags­ab­ge­ordneten Hoffmann und Schulz unzulässig

Dies entschied der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts mit Beschluss vom 8. August 2005.

Es fehlt an der erforderlichen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der klagenden Abgeordneten einerseits und der beitritts­willigen politischen Parteien (Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit; Familien-Partei Deutschlands; Ökologisch- Demokratische Partei) andererseits.

Das Interesse der Parteien an einer längeren Vorbe­rei­tungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfas­sungs­rechtliche Interesse der klagenden Abgeordneten daran, dass ihnen der Abgeord­ne­ten­status nicht in verfas­sungs­widriger Weise vorzeitig entzogen wird.

Beschluss vom 8. August 2005 – 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 –

Quelle: Pressemitteilung Nr. 73/2005 des BVerfG vom 08.08.2005

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