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Dokument-Nr. 34899

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Beschluss13.03.2025Bundesverfassungsgericht2 BvE 2/25; 2 BvE 3/25; 2 BvE 5/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.03.2025

Erfolglose Anträge gegen Einberufung des alten Bundestages vor Zusammentritt des neu gewählten BundestagesAnträge von AfD und Linkspartei gegen die Einberufung des alten Bundestags zurückgewiesen

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat mehrere Anträge verworfen, die sich gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 richten.

Die Antrag­stel­lenden, unter anderem die Vor-Fraktion Die Linke im 21. Deutschen Bundestag und die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag sowie mehrere – nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis – neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien, halten die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages insbesondere deswegen für pflichtwidrig, weil vielmehr der neu gewählte Bundestag so schnell wie möglich einzuberufen sei. Dies dürfe nicht durch eine Einberufung des alten Bundestages blockiert werden, wenn der neue Bundestag – wie hier – bereits konsti­tu­ie­rungsfähig sei.

Richter: Wahlperiode des alten Bundestages wird erst durch den Zusammentritt des neuen Bundestages beendet

Die Anträge sind unbegründet. Die Wahlperiode des alten Bundestages wird gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) erst durch den Zusammentritt des neuen Bundestages beendet. Bis dahin ist der alte Bundestag in seinen Handlungs­mög­lich­keiten nicht beschränkt. Wann der Zusammentritt erfolgt, entscheidet allein der neue Bundestag. Er wird hieran durch die Einberufung des alten Bundestages nicht gehindert. Eine solche ist hier auch nicht pflichtwidrig. Denn beantragt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages dessen Einberufung, ist die Bundes­tags­prä­si­dentin hierzu nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG verpflichtet. Inwieweit hingegen eine Pflicht besteht, der Konstituierung des neuen Bundestages den Vorzug zu geben, kann offenbleiben. Eine solche Pflicht bestünde allenfalls, wenn der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hätte. Daran fehlt es hier.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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