14.12.2024
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Dokument-Nr. 33766

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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.02.2024

Eilantrag eines Bundestags­abgeordneten gegen den „Ausschluss“ aus dem Parla­men­ta­rischen Kontrollgremium erfolglosEilantrag als unzulässig abgewiesen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat den Antrag eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Zuvor war er bis zu deren Auflösung Anfang Dezember 2023 Mitglied der Fraktion DIE LINKE und des Parla­men­ta­rischen Kontroll­gremiums. Seit der Auflösung der Fraktion wird er nicht mehr zu Sitzungen des Kontroll­gremiums eingeladen. Seine Forderung, die Einladung zu den Sitzungen wieder auszusprechen, da er nach wie vor dessen Mitglied sei, lehnte der Vorsitzende des Kontroll­gremiums ab. Dabei verwies dieser auf den rechtlichen Standpunkt der Bundes­tags­prä­si­dentin im Rahmen einer Beratung im Ältestenrat des Deutschen Bundestages im November 2023. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege des Organ­streit­ver­fahrens die Feststellung, dass ihn der „Ausschluss“ aus dem Parla­men­ta­rischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. Sein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass er seine Arbeit in dem Parla­men­ta­rischen Kontrollgremium unverzüglich wieder aufnehmen kann und eine Nachbesetzung verhindert wird.

Verletzung der Abgeord­ne­ten­rechte nicht substantiiert dargelegt

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechts­ver­letzung nicht substantiiert auf. Es fehlt insbesondere an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parla­men­ta­rischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeord­ne­ten­status fließen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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