Dokument-Nr. 33766
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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.02.2024
Eilantrag eines Bundestagsabgeordneten gegen den „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium erfolglosEilantrag als unzulässig abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Zuvor war er bis zu deren Auflösung Anfang Dezember 2023 Mitglied der Fraktion DIE LINKE und des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Seit der Auflösung der Fraktion wird er nicht mehr zu Sitzungen des Kontrollgremiums eingeladen. Seine Forderung, die Einladung zu den Sitzungen wieder auszusprechen, da er nach wie vor dessen Mitglied sei, lehnte der Vorsitzende des Kontrollgremiums ab. Dabei verwies dieser auf den rechtlichen Standpunkt der Bundestagspräsidentin im Rahmen einer Beratung im Ältestenrat des Deutschen Bundestages im November 2023. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, dass ihn der „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. Sein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass er seine Arbeit in dem Parlamentarischen Kontrollgremium unverzüglich wieder aufnehmen kann und eine Nachbesetzung verhindert wird.
Verletzung der Abgeordnetenrechte nicht substantiiert dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung nicht substantiiert auf. Es fehlt insbesondere an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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