21.11.2024
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Dokument-Nr. 33590

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Bundesverfassungsgericht Urteil19.12.2023

Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werdenWahlprü­fungs­be­schwerde nur teilweise erfolgreich

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag über den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 hinausgehend in weiteren 31 Wahlbezirken des Landes Berlin sowie den zugehörigen Brief­wahl­be­zirken für ungültig erklärt und eine Wieder­ho­lungswahl angeordnet. Zudem hat er den genannten Beschluss des Bundestages insoweit aufgehoben, als die Bundestagswahl in sieben Wahlbezirken und den damit verbundenen Brief­wahl­be­zirken für ungültig erklärt wurde.

Am 26. September 2021 fand in Berlin die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Zugleich wurden die Wahlen zum 19. Abgeord­ne­tenhaus und zu den Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen durchgeführt sowie über einen Volksentscheid abgestimmt. Am Wahltag fand auch der Berlin-Marathon statt. Beim Bundestag wurden insgesamt 1.713 Wahleinsprüche eingelegt, die ausschließlich oder teilweise das Wahlgeschehen in Berlin betrafen. Der Bundestag stellte in 327 Wahlbezirken der zwölf Wahlkreise mandats­re­levante Wahlfehler fest. Diese Wahlbezirke sind wegen gemeinsam gebildeter Brief­wahl­bezirke mit 104 weiteren Wahlbezirken verbunden. Mit Beschluss vom 10. November 2022 erklärte der Bundestag die Bundestagswahl in 431 Wahlbezirken für ungültig und ordnete insoweit eine Wieder­ho­lungswahl an. Die Beschwer­de­führerin macht geltend, dass der Beschluss des Bundestages rechtswidrig sei, soweit dieser die Wahl in sechs vom Bundes­wahl­leiter angefochtenen Wahlkreisen nicht insgesamt für ungültig erklärt habe. Zudem sei der Beschluss rechtswidrig, soweit der Bundestag die Ungül­ti­g­er­klärung der Wahl über die Wahlkreise 76 und 77 hinaus auch auf die Erststimmenwahl bezogen habe. Am 16. November 2022 erklärte der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin die Wahlen zum Abgeord­ne­tenhaus und den Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen in Gänze für ungültig. Hiergegen wurde Verfas­sungs­be­schwerde erhoben, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf abzielte, die Wieder­ho­lungswahl bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Den Eilantrag lehnte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht am 25. Januar 2023 ab, eine Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde steht noch aus. Die Wiederholung der Wahlen zum Abgeord­ne­tenhaus und zu den Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen fand am 12. Februar 2023 statt.

Genauere Prüfung führt zu Änderungen in wenigen Wahlbezirken

Das BVerfG hat den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 im Ergebnis überwiegend bestätigt. Der Bundestag hat das Wahlgeschehen jedoch unzureichend aufgeklärt, da er auf die gebotene Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet hat. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Rahmen seiner Amtsauf­klä­rungs­pflicht nachgeholt. Daraus ergibt sich, dass einerseits die Bundestagswahl in weiteren 25 Wahlbezirken des Landes Berlin einschließlich der zugehörigen Brief­wahl­bezirke für ungültig zu erklären und andererseits die Ungül­ti­g­er­klärung der Wahl in sieben Wahlbezirken und deren Brief­wahl­be­zirken im Beschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben ist. Daneben führen erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt­ge­wordene Besonderheiten der Auszählung von Brief­wahl­stimmen zur Ungül­ti­g­er­klärung der Bundestagswahl in weiteren sechs Brief­wahl­be­zirken und den sechs mit diesen verbundenen Urnen­wahl­be­zirken. Die Wieder­ho­lungswahl ist als Zweistimmenwahl (d. h. mit Erst- und Zweitstimme) durchzuführen und muss binnen 60 Tagen stattfinden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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