14.11.2024
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Dokument-Nr. 3839

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Bundesverfassungsgericht Beschluss06.02.2007

Untersagung einer öffentlichen Unter­schrif­te­n­aktion einer Polizei­ge­werk­schaft in Polizei­dienst­stellen verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenGrundrecht der Koali­ti­o­ns­freiheit nicht verletzt

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Untersagung einer öffentlichen Unter­schrif­te­n­aktion einer Polizei­ge­werk­schaft in Polizei­dienst­stellen verfas­sungs­rechtlich nicht beanstandet und die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Grundrecht der Koali­ti­o­ns­freiheit Art. 9 Abs. 3 GG) sei nicht verletzt.

Die Beschwer­de­führerin, eine Polizei­ge­werk­schaft, veranstaltete in Nordrhein-Westfalen im Herbst 2002 eine landesweite Unter­schrif­te­n­aktion. Mit einem Flugblatt warb sie unter Hinweis auf mehr als sieben Millionen geleisteter Überstunden für die Einstellung von 5.000 neuen Polizei­be­diensteten. Sie legte Flugblätter und Unter­schrif­ten­listen auch im öffentlich zugänglichen Bereich von Polizei­dienst­stellen aus. In der Folgezeit untersagte das Innen­mi­nis­terium des Landes Nordrhein-Westfalen das Auslegen derartiger Listen in Polizei­dienst­ge­bäuden. Die hiergegen gerichtete Klage der Polizei­ge­werk­schaft vor den Arbeits­ge­richten war in allen Instanzen erfolglos.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde der Polizei­ge­werk­schaft nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Grundrechts der Koali­ti­o­ns­freiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Die Fachgerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemein­wohlo­ri­en­tierte Ausführung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt werden können, wenn sich eine Gewerkschaft den – hier sogar räumlich zu verstehenden – Bereich staatlicher Aufga­be­n­er­füllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versucht. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer Billigung oder Unterstützung inter­es­sen­ge­leiteter Forderungen durch seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu vermeiden, ist geeignet, politisch motivierter Betätigung von Inter­es­sen­gruppen innerhalb von Dienstgebäuden auch im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG Grenzen zu setzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/2007 des BVerfG vom 23.02.2007

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