Dokument-Nr. 21502
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- NJW 2013, 3774Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3774
- NZM 2014, 69Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 69
- Landgericht Duisburg, Beschluss20.11.2012, 13 S 193/12
Bundesverfassungsgericht Beschluss12.09.2013
BVerfG: Keine Anwendung des Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" bei fehlender Identität von Verkäufer und VermieterAnwendung des Grundsatzes setzt Identität von Verkäufer und Vermieter voraus
Die Anwendung des in § 566 BGB geregelten Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" setzt voraus, dass der Verkäufer von vermieten Wohnraum zugleich Vermieter ist. Fehlt es an dieser Identität, ist der Grundsatz nicht anzuwenden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 kam es zwischen einer Frau und einer GmbH zum Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung. Die Vermieterin war jedoch nicht die Eigentümerin des Grundstücks. Im Jahr 2000 firmierte sich die Grundstückseigentümerin um. Da im Jahr 2010 in der Mietwohnung Schimmelpilz auftrat, erhob die Mieterin Klage auf Instandsetzung gegen ihre Vermieterin. Diese berief sich jedoch darauf, dass es im Jahr 2000 zu einem Eigentümerwechsel des Grundstücks kam und sie somit ihre Vermieterstellung verloren habe.
Amtsgericht und Landgericht weisen Instandsetzungsklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Instandsetzungsklage der Mieterin ab. Die Beklagte habe nicht in Anspruch genommen werden dürfen, da sie seit dem Eigentümerwechsel im Jahr 2000 aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 566 BGB nicht mehr Vermieterin der Wohnung gewesen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde der Mieterin.
Bundesverfassungsgericht hält entsprechende Anwendung von § 566 BGB für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Nach Ansicht der Verfassungsrichter sei die entsprechende Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB unzulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift trete der Erwerber von vermietetem Wohnraum anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der Wohnraum von dem Vermieter verkauft wird. Voraussetzung sei daher eine Identität von Vermieter und Verkäufer. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Fehlende Identität zwischen Verkäufer und Vermieter sowie fehlender Eigentumswechsel
Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass das Mietobjekt nicht von der Vermieterin verkauft wurde. Es habe somit an der Identität zwischen Verkäufer und Vermieter gefehlt. Selbst wenn man annehme, dass eine entsprechende Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB in solchen Fällen gerechtfertigt sei, so fehle es ohnehin an einem Eigentümerwechsel. Im vorliegenden Fall sei es nämlich lediglich zu einer Umfirmierung gekommen. Dies sei nicht gleichzusetzen mit einem Eigentumswechsel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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