14.11.2024
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Dokument-Nr. 26204

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Beschluss26.06.2018Bundesverfassungsgericht1 BvR 733/18
Vorinstanzen:
  • Hessisches Landessozialgericht, Beschluss20.02.2018, L 8 KR 445/17 13 ER
  • Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss19.10.2017, S 34 KR 724/17 ER
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss26.06.2018

BVerfG zu den Anforderungen für Entscheidungen im EilverfahrenIntensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage ausreichend

Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgs­aus­sichten des Haupt­sa­che­be­gehrens stützen. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grund­rechts­ver­letzung und je höher die Eintritts­wahr­schein­lichkeit ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Haupt­sa­che­ver­fahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognos­ti­zierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG das Gericht erneut klargestellt und eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizi­na­l­cannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwer­de­führer rügt mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Keine spürbare Verbesserung des Krank­heits­verlaufs durch Cannabis-Versorgung

Die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts, in der dem Beschwer­de­führer die Versorgung mit Medizi­na­l­cannabis untersagt wurde, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krank­heits­verlaufs von Cluster-Kopfschmerzen durch die Versorgung von Cannabis besteht und dabei ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde gelegt. Das Gutachten wiederum stützt sich auf drei Veröf­fent­li­chungen, die unter anderem zu dem Ergebnis kommen, dass Cannabis diesen Patienten nur empfohlen werden kann, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte. Diese Erwägungen und Feststellungen lassen eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V erkennen und erfüllen damit die Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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