15.11.2024
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Dokument-Nr. 2455

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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.05.2006

Recht­schrei­b­reform ist nicht verfas­sungs­widrigNeue Rechtschreibung ist für Privatpersonen nicht verbindlich

Gegenstand der Verfas­sungs­be­schwerde ist der Beschluss der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz vom 2. und 3. März 2006, wonach ab dem 1. August 2006 die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Beschwer­de­führer hat eine Beein­träch­tigung des Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht dargelegt. Er greift mit dem Beschluss der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz eine Entscheidung an, die keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat, sondern der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Diese Umsetzungsakte betreffen unmittelbar Schüler und gegebenenfalls Bedienstete staatlicher Behörden, denn diese sollen dadurch zur Beachtung der von der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz beschlossenen Recht­schrei­b­regeln verpflichtet werden. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die reformierte Schreibung zu verwenden; sie sind rechtlich vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschluss der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz einen Appell an alle Verlage und Publi­ka­ti­o­ns­organe enthält, sich an die veränderten Recht­schrei­b­regeln zu halten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des BVerfG vom 30.05.2006

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