Bundesverfassungsgericht Beschluss02.05.2006
Rechtschreibreform ist nicht verfassungswidrigNeue Rechtschreibung ist für Privatpersonen nicht verbindlich
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. und 3. März 2006, wonach ab dem 1. August 2006 die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 die verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen ist.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hat eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht dargelegt. Er greift mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz eine Entscheidung an, die keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat, sondern der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern bedarf. Diese Umsetzungsakte betreffen unmittelbar Schüler und gegebenenfalls Bedienstete staatlicher Behörden, denn diese sollen dadurch zur Beachtung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rechtschreibregeln verpflichtet werden. Personen außerhalb dieses Bereichs sind rechtlich nicht gehalten, die reformierte Schreibung zu verwenden; sie sind rechtlich vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz einen Appell an alle Verlage und Publikationsorgane enthält, sich an die veränderten Rechtschreibregeln zu halten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des BVerfG vom 30.05.2006